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Obligationenrecht (OR)

Art. 369 OR vom 2023

Art. 369 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 369 Bestellers

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130074ForderungDicht; Wasser; Ichte; Pflicht; Reich; Mangel; Abdichtung; Eintritt; Wassereintritt; Mängel; Strasse; Arbeit; Klagten; Arbeitsfuge; Beklagten; SIA-Norm; Keller; Position; Recht; Partei; Unternehmer; Familie; Werkmangel; Leistung; Besteller; Undichtigkeit; Ersatz; Nachbesserung
ZHHG120082ForderungVertrag; Klagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Honorar; Projekt; Vertrags; Investor; Architekt; Zusammenarbeit; Wüns; Partei; Architekten; Ersatz; Parteien; Zusammenarbeitsvertrag; Ersatzvornahme; Änderungs; Schulde; Architektenvertrag; Leistung; Vorzeitig; Baugesuch; Stufe; Derungswünsche; Pläne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 43Werkvertrag. Verantwortlichkeit des Bestellers für Mängel wegen Nichtbeachtung einer Abmahnung des Unternehmers gemäss Art. 369 OR? Art. 16 OR ist auf die Abmahnung nach Art. 369 OR nicht anwendbar. Art. 21 Abs. 2 der SIA-Normen, wonach die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat, ist blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 2). Anforderungen an den Inhalt und die Anbringung der Abmahnung; Bedeutung des Verhaltens von Hilfspersonen beider Teile (Erw. 3). Ermässigung der Ersatzpflicht des Unternehmers wegen Mitverschuldens des Bestellers bezw. seiner Hilfspersonen. Verhältnis zu den Regeln der unechten Solidarität, Art. 51 OR (Erw. 4). Abwägung des beidseitigen Verschuldens (Erw. 5). Unternehmer; Architekt; Architekten; Beklagten; Abmahnung; Ausführung; Schriftlich; Verhalten; Anzeige; Obergericht; Besteller; Müller; Haftung; Vertrag; Schrieben; Bauführer; Vorinstanz; Hilfsperson; Schriftliche; Recht; Vorarbeiter; Unterlagsböden; Vereinbart; Auffassung; Bedenken; Schaden; Gebot; Vorgeschrieben; Unternehmers
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