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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 368 CCS dal 2023

Art. 368 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 368 H. Intervento dell’autorit? di protezione degli adulti

1 Se gli interessi del mandante sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorit? di protezione degli adulti prende le misure necessarie, d’ufficio o su domanda di una persona vicina al mandante.

2 Essa può in particolare impartire istruzioni al mandatario, obbligarlo a compilare un inventario, a presentare periodicamente i conti e a fare rapporto oppure può privarlo in tutto o in parte dei poteri.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
ZHPQ220017Teilweiser Entzug der Befugnisse der Vorsorgebeauftragten gemäss Art. 368 Abs. 2 ZGB, Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / KostenBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; BR-act; Bezirksrat; Verfahren; Akten; Urteil; Recht; Vorinstanzliche; Pfäffikon; Erhob; Kindes; Eingabe; Vorsorgebeauftragte; Verfahrens; Sidialverfügung; Präsidialverfügung; Antrag; Erhoben; Grossmutter; Rückzug; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Vorinstanzlichen; Kanton; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Interessen; Türkei; Wohnung; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Erwachsenen; Schulden; Beistand; Beauftragten; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Bezahle; Erwachsenenschutzbehörde; Buchhaltung; Liegenschaft; Massnahmen; Anhörung
SGV-2017/195Entscheid Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 368 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter seiner Mutter stets ausschliesslich in ihrem Interesse gehandelt hat. Damit ist die Anordnung von Weisungen hinsichtlich der Mandatsführung gerechtfertigt. Eine Gefahr muss sich nicht erst konkretisieren, bevor die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Dezember 2018, Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Vorsorgeauftrag; Massnahme; Interesse; Massnahmen; Verfügung; Interessen; Recht; Person; Beauftragte; Vermögens; Geschwister; Willen; Entscheid; Weisung; Rechtsgeschäfte; Vorsorgeauftrags; Verwaltung; Auftraggeberin; Angefochtene; Präsident; Vorzulegen; Gehör; Vertretung; Inventar; Vorsorgebeauftragte; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 1Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.
Gewalt; Elterliche; Erziehung; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Eltern; Obhut; Elterlichen; Pflege; Verhält; Sexies; Leibliche; Kinder; Leiblichen; Anrechnung; Kindes; Beschwerdeführerin; Inhaber; Ausgeübt; Gesetzgeber; Pflegeeltern; Vormundes; Recht; Anspruchs; Aufgaben; Befugnis; Zustehen
112 Ia 97Art. 4 BV (Akteneinsicht), persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK. 1. Der Anspruch, die abgeschlossenen Vormundschaftsakten hinsichtlich der ausserehelichen Vaterschaft und der Jugendzeit einzusehen, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrecht. 2. Interessenabwägung im vorliegenden Fall; Verneinung eines Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht. Akten; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Interesse; Recht; Vormundschaft; Akteneinsicht; Freiheit; Vater; Basel; Interessen; Stadt; Anspruch; Basel-Stadt; Vormundschaftsbehörde; Ständerat; Bundesgericht; Einsicht; Vormundschaftsakten; Persönlichen; Vaters; Mutter; Kindes; Behörde; Liegenden; Akteneinsichtsrecht; Hinweisen; Verfassungsmässige
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