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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 365 OR dal 2023

Art. 365 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 365 2. Riguardo alla materia

1 Se l’appaltatore assume la somministrazione della materia, è responsabile verso il committente della buona qualit? della medesima ed è tenuto alla garanzia come il venditore.

2 L’appaltatore deve adoperare con tutta diligenza la materia somministrata dal committente, deve rendergli conto dell’uso fattone e restituirgli quanto sia per restare.

3 Ove durante l’esecuzione dell’opera si manifestino dei difetti nella materia somministrata, dal committente o nel terreno destinato alla costruzione, o si verifichino dei fatti che ne compromettano il regolare e puntuale adempimento, l’appaltatore deve senza indugio darne avviso al committente, sotto pena di sottostare ai danni che ne possono derivare.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 365 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160045ForderungNorar; Gutachter; Nehmer; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Klagten; Honorarberechtigte; Beklagten; Pauschalpreis; Rungs; Vertrags; Kostenvoranschlag; Ausführung; Abrechnung; Risiken; Risiko; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Erhöht
ZHNP180017ForderungKratzer; Schaden; Schadens; Fahrzeug; Beklagten; Berufung; Einzelgericht; Beweis; Betrieb; Waschanlage; Klage; Klägers; Behauptung; Beschädigung; Schadensrapport; Urteil; Betriebsleiter; Bestritten; Sachverhalt; Recht; Fahrzeuge; Experte; Partei; Digungen; Entscheid; Kratzern; Behauptet; Schadensbild
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 425Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Werkvertrag; Verjährungsfrist; Geliefert; Recht; Klagte; Feststellung; Bauwerk; Ansprüche; Rüge; Verputz; Obergericht; Festgestellt; Augenschein; Unbeweglichen; Mängelrüge; Klagten; Steinkonformen; Angestellte; Haarrisse; Beklagten; Bezirksgericht; Erwägungen; Frist; Erkennbar
117 II 273Werklieferungsvertrag mit Suspensivbedingung; Rücktritt des Bestellers (Art. 365 und 377 OR). 1. Werklieferungsvertrag mit suspensiv bedingter Bauverpflichtung. Rechtsnatur und Inhaltskontrolle (E. 3). 2. Der Besteller kann jederzeit nach den Regeln von Art. 377 OR vom Werklieferungsvertrag zurücktreten (E. 4a). Rechtsnatur des dem Unternehmer nach Art. 377 OR zustehenden Anspruchs; Anwendung von Art. 97 ff. OR (E. 4b, 4c). 3. Auslegung der Bauverpflichtung (E. 5). Vertrag; Vertrags; Beklagten; Bedingung; Werkvertrag; GAUCH; Recht; Bauverpflichtung; Werkvertrag; Besteller; Unternehmer; Rücktritt; Partei; Sortiment; Erwerb; Auslegung; Grundstück; Schadloshaltung; Bedingte; Verhalten; Bindung; Pflicht; Obergericht; Grundsatz; Preis; Ersatz; Unternehmers; Baugrundstück; Verpflichtung; Gangen
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