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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 361 ZGB vom 2023

Art. 361 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 361 B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung

1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.

3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 361 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
ZHPQ110007Sistierung des BesuchsrechtsBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirksrat; Entscheid; Aufschiebende; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Besuch; Recht; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Besuchsrecht; Aufschiebenden; Verfahren; Anordnung; Verfahren; Akten; Vorinstanz; Rechtsmittel; Begleitete; Beschwerdeführers; Kontakt; Frist; Entzug; Kontaktverbot; Besuchsrechts; Prozess; Staatsanwaltschaft; Weisen; Prüfen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Werden; Beschwerdegegner; Urteil; Seiner; Vorsorgeauftrages; Rechts; Mutter; Entscheid; Januar; Oktober; Beauftragt; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Worden; Generationenhaus; Dezember; Stellt; Vorsorgebeauftragte; Gemäss; Willen; Replik; Dieser
AGAGVE 2004 22 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss derVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes... Kindes; Gericht; Lichen; Vormunds; Vormundschaft; Hörde; Stalt; Anstalt; Vormundschafts; Elterliche; Bringung; Kindesschutz; Nahme; Gerichtlich; Ziehung; Gerichtliche; Schwerde; Terbringung; Teilung; Obhut; IVm; Unterbringung; Sorge; Schutzmassnahme; Vormundschaftliche; Schrift; Schaftsbehörde; Beurteilung; Elterlichen; Mundschaftsbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 531 (5A_582/2011)Beistandschaft; Wechsel des Beistands; Frist für die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen; zur Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Wechsel des Beistands ist Art. 420 Abs. 2 ZGB entsprechend binnen zehn Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde anzufechten. Die in der ZPO vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist nicht anwendbar (E. 3.3). Zivil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Beschwerde; Prozess; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Beistands; Zivilprozessordnung; Obergericht; Frist; Verfahren; Winterthur; Zivilgesetzbuch; Bezirksrat; Entscheid; GOG/ZH; Erhoben; Unteren; Beschluss; Urteil; Kantons; Berufung; Kantone; Entscheide; Anwendbar; Zehntägige; Gerichtliche; Erwägungen
134 III 289 (5A_58/2008)Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Über die Zuständigkeit für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in den Fällen von Art. 397b Abs. 2 ZGB (E. 2). Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) bei einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vormundschaftsbehörde; Freiheitsentziehung; Verwaltungsgericht; Fürsorgerische; Präsident; Anstalt; Behandlung; Einweisung; Fürsorge; Krank; Stationäre; Präsidenten; Zuständigkeit; Person; Kanton; Verzug; Behörde; Zuständig; Gefahr; Fälle; Vormundschaftliche; Fürsorgerischen; Schweiz; Schwyz; Anordnung; Geeignete; Botschaft; Regelung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-798/2014Staatshaftung (Bund)Stiftung; Schwerde; Beistand; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Hirzel; Stiftungsrat; Schaden; Vorakten; Bundes; Vorakten; Recht; Vereinbarung; Urteil; Steuer; Organ; Hirzel-Stiftung; Estella; Schadenersatz; Person; Beistands; Deusser; Rechtlich; Franken; Stiftungsrats; Deusser-Stiftung; Stiftungsräte
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