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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 36 VTS vom 2022

Art. 36 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 36 Abgas-Nachkontrollen

1 Die Zulassungsbehörde führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch. (1)

2 Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen. (1)

3 Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:

  • a. die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
  • b. Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
  • c. die Sollwerte nicht eingehalten sind.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7089).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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