Art. 36 VTS vom 2022
Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
1 Die Zulassungsbehörde führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch. (1)
2 Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen. (1)
3 Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:a. die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;b. Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;c. die Sollwerte nicht eingehalten sind.
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 7089]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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