Art. 36 CPS de 2023
Art. 36 Peine privative de liberté de substitution
1 Dans la mesure où le condamné ne paie pas la peine pécuniaire et que celle-ci est inexécutable par la voie de la poursuite pour dettes (art. 35, al. 3), la peine pécuniaire fait place ? une peine privative de liberté. Un jour-amende correspond ? un jour de peine privative de liberté. Le paiement ultérieur de la peine pécuniaire entraîne une réduction proportionnelle de la peine privative de liberté de substitution.
2 Si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative, un juge doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution.
3 ? 5 ... (1)
(1) Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), avec effet au 1er janv. 2018 ([RO 2016 1249]; [FF 2012 4385]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 145 (1B_103/2019) | Art. 352 StPO , Art. 42 Abs. 4 StGB ; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). | Verbindung; Verbindungs; Verbindungsbusse; Busse; Befehl; Bedingte; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Bedingten; Tagessätzen; Prozessordnung; Vorinstanz; Übertretung; Befehls; Vergehen; Beschwerde; Wortlaut; Prozessordnung; Gesetzbuch; Absatz; Nationalrat; Schwyz; Ersatzfreiheitsstrafe; Bundesrat |
144 IV 217 | Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). | Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Ratio; Gleichartig; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Asperationsprinzip; Abstrakt; Urteil; Konkurrenz; SCHWARZENEGGER; Abstrakte; Gleichartige; Zumessung; Gesetzlich; Einzelstrafe; Mehrfache |