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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 35a URG vom 2022

Art. 35a Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 35a (1) Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken

1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die an einer darin enthaltenen Darbietung mitgewirkt haben, hierfür eine Vergütung.

2 Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:

  • a. die ausübenden Künstler und Künstlerinnen oder deren Erben das ausschliessliche Recht persönlich verwerten; oder
  • b. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:
  • 1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Musikvideos, Konzertaufnahmen, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,
  • 2. Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22a),
  • 3. verwaiste Werke (Art. 22b).
  • 3 Der Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und steht nur den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung der Darbietung. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    4 Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen steht für ihre Darbietungen in einem audiovisuellen Werk, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audiovisuelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch für ausübende Künstler und Künstlerinnen vorsieht.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 35a Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKEIV.2020.4Forderung aus Urheberrecht und verwandten SchutzrechtenBeklagte; Klägerin; Urheber; Betreibung; Partei; Geltend; Vergütung; Verleger; Zuzüglich; Stunden; Rechtsvorschlag; Bezahlen; Nutzung; Aufwand; Gerichts; Gemäss; Beklagten; Genossenschaft; Parteien; Verfahren; Forderung; Obergericht; Kosten; Angabe; Parteientschädigung; Verwertungsgesellschaft; Verwandte; Schutzrechte
    SOZKEIV.2020.3Forderung aus Urheberrecht und verwandten SchutzrechtenBeklagte; Klägerin; Urheber; Betreibung; Vergütung; Partei; Rechtsvorschlag; Gemäss; Bezahlen; Verleger; Zuzüglich; Parteien; Gerichts; Zahlung; Geltend; Verfahren; Nutzung; Forderung; Genossenschaft; SUISA; Erfolgt; Aufwand; Schutzrechte; Verwandte; Obergericht; Stunden; Urheberrecht; Kosten
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