Art. 357a 2. unter den Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.
2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 04 15 | Art. 356 ff. OR. Die Konventionalstrafe gemäss Gesamtarbeitsvertrag hat pönalen Charakter und ist nicht vererblich. | Konventionalstrafe; Erben; Busse; Pönale; Beschluss; Rechtskräftig; Charakter; Appellation; Recht; Prozessrecht; Druey; Traten; Schweizerisches; Amtsgericht; Bezahlen; Klage; Höchstpersönlich; Bauhauptgewerbe; Pönalen; Verfahrens; Gesamtarbeitsvertrag; Gesamte; Nichtvertragsparteien; Auszusprechen; Erbrechts; Grundriss; Bestrafung; Unternehmers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2017.37 (AG.2020.622) | Hausfriedensbruch | Berufung; Berufungskläger; Baustelle; Privatklägerin; Stellen; Zutritt; Baustellen; Werden; Gewerkschaft; Baustellenkontrolle; Arbeit; Rechts; Grundsätzlich; Bestand; Urteil; Werksareal; Interesse; Zutrittsrecht; Gewerkschaften; Hausverbot; Durchführung; Hausfriedensbruch; Rechtlich; Zugang; Tatbestand; Interessen; Welche; Anklage; Rechtliche; Kontrolle |