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Obligationenrecht (OR)

Art. 356c OR vom 2023

Art. 356c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 356c und Dauer

1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.

2 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 356c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-07-5Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Vertrag; Nehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Verbindlich; Bezirk; Pflicht; Berufung; Bezirksgericht; Recht; Arbeitsvertrages; Arbeitgeber; Surselva; Urteil; Gesamtarbeitsvertrages; Partei; Maler; Klage; Gemein; Arbeitsvertrag; Cherung; Kanton; Mungen; Kantons; Betrag; Parteien; Verfahren
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