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Obligationenrecht (OR)

Art. 356b OR vom 2023

Art. 356b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 356b 3. Anschluss

1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.

3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 356b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
ZHPN070195Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG)Recht; Berufsbildung; Verbindlich; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Privatrechtlich; Verband; Beschwerde; Privatrechtliche; Nichtig; Betrieb; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; öffentlich-rechtlich; Verbands; Hinw; Berufsverband; Angefochten; Arbeitgeber; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Verfügung; öffentlich-rechtliche; Angefochtene; Bildung; Zuständigkeit; Erklärte
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1563/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Leistung; Leistung; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Dienstleistung; Gesellschaft; Leistungen; MWSTV; Entgelt; Position; Urteil; Leistungen; Entscheid; Recht; Dienstleistungen; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuer; Übungsfirmen; Erbracht; Beschwerdeführers; Vollzug; Ausland; Desgerichts; Arbeit; Leistungsaustausch
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