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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 35 LCR de 2023

Art. 35 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 35 Croisement et dépassement

1 Les croisements se font ? droite, les dépassements ? gauche.

2 Il n’est permis d’exécuter un dépassement ou de contourner un obstacle que si l’espace nécessaire est libre et bien visible et que si les usagers de la route venant en sens inverse ne sont pas gênés par la manoeuvre. Dans la circulation ? la file, seul peut effectuer un dépassement celui qui a la certitude de pouvoir reprendre place assez tôt dans la file des véhicules sans entraver leur circulation.

3 Celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment ? ceux qu’il veut dépasser.

4 Le dépassement est interdit au conducteur qui s’engage dans un tournant sans visibilité, qui franchit ou s’apprête ? franchir un passage ? niveau sans barrières ou qui s’approche du sommet d’une côte; aux intersections, le dépassement n’est autorisé que si la visibilité est bonne et s’il n’en résulte aucune atteinte au droit de priorité des autres usagers.

5 Le dépassement d’un véhicule est interdit lorsque le conducteur manifeste son intention d’obliquer ? gauche ou lorsqu’il s’arrête devant un passage pour piétons afin de permettre ? ceux-ci de traverser la route.

6 Les véhicules qui se sont mis en ordre de présélection en vue d’obliquer ? gauche ne pourront être dépassés que par la droite.

7 La chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche. Le conducteur n’accélérera pas son allure au moment où il est dépassé.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Fahre; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Verkehr; Strassen; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Prot; Ersichtlich; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Aufgr; Verkehrs; Volvo; Strassenverkehr; Überholen; Manöver
ZHSB210095Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Rechts; Fahrzeuge; überholt; Vorinstanz; Berufung; Verletzung; Urteil; Verkehrsregeln; Kosten; Schwer; Gefahren; überholen; Geldstrafe; Seiner; Überholspur; Zeugen; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Polizei; Gemacht; Vorbei; Wieder
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.111FührerausweisentzugBeschwerde; Recht; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Gericht; Urteil; Widerhandlung; Schwere; Personenwagen; Führerausweis; Überholspur; überholen; Mittelschwere; Gefahr; Rechtsüberholen; Kantons; Erhöht; Normalspur; Fahrzeug; Abstrakt; Gefährdung; Abstrakte; Autobahn; Gebühr; Basel; Erhöhte; Grauen; Verletzung; Roten
SOVWBES.2018.372FührerausweisentzugBeschwerde; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Widerhandlung; Recht; Schwere; Fahrzeug; Urteil; Führerausweis; Mittelschwere; Pannenstreifen; Autobahn; Leichte; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verhalten; Schweren; Vorinstanz; Gefahr; Richter; Verletzung; Verfahren; Bundesgericht; Mittelschweren; Verkehrsregeln; Rechtsüberholen; Sicherheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Lastwagen; Verkehr; Vorbeifahren; Abstand; Abbiegen; Rechte; Verkehrs; Rechten; Fahrlässig; Urteil; Vorinstanz; Radfahrer; Strassenrand; Tötung; Fahrlässige; Verkehrsteilnehmer; Luzern; Unfall; Richtung; überholt; Abbiegen; Halten; Fahrlässigen; Sorgfalt; Pflicht; Kantons; Vertrauensgrundsatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan MaederBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Hans Giger Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz2014
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