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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 35 LIFD dal 2023

Art. 35 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 35 Capitolo 4: Deduzioni sociali

1 Sono dedotti dal reddito netto:

  • a. (1) per ogni figlio minorenne, a tirocinio o agli studi, al cui sostentamento il contribuente provvede, 6600 franchi; se i genitori sono tassati separatamente e se il figlio sottost? all’autorit? parentale in comune e non sono versati alimenti secondo l’articolo 33 capoverso 1 lettera c, anche la deduzione per i figli è ripartita per met? ;
  • b. (1) per ogni persona totalmente o parzialmente incapace d’esercitare attivit? lucrativa, al cui sostentamento il contribuente provvede, sempre che l’aiuto uguagli almeno l’importo della deduzione, 6600 franchi; questa deduzione non è ammessa per il coniuge e per i figli per i quali è gi? accordata la deduzione giusta la lettera a;
  • c. (1) per i coniugi che vivono in comunione domestica, 2700 franchi. (4)
  • 2 Le deduzioni sociali sono stabilite secondo la situazione alla fine del periodo fiscale (art. 40) o dell’assoggettamento (4)

    3 In caso d’assoggettamento parziale, le deduzioni sociali sono accordate proporzionalmente.

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Nuovo testo giusta l’art. 4 dell’O del DFF del 16 set. 2022 sulla progressione a freddo, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 575).
    (4) (5)
    (5) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 35 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2019.25Staats- und Bundessteuer 2017Unterhalt; Rekurrent; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Tochter; Steuergericht; Volljährig; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Abgezogen; Rekurrenten; Gewährt; Rechtlich; Eingabe; Staat; Rekurs; Elterliche; Einsprache; Sorge; Veranlagung; Einkommen; Kind; Olten-Gösgen; Staats
    SOSGSTA.2017.45Staats- und Bundessteuer 2016Rekurrentin; Kinder; Staat; Unterhalt; Kinderabzug; Staats; Abzug; Bundessteuer; Unterstützung; Betrag; Beschwerde; Staatssteuer; Eltern; Unterstützungsabzug; Steuergericht; /Jahr; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Gewährt; Voraussetzung; Betrage; Elternteil; Veranlagung; Volljährig; Person; Solothurn; überwiegend; Tochter; Einsprache
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/254, B 2019/255Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). Beschwerde; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Zumutbar; Kantons; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unterstützung; Steuerbare; Kindes; Vermögensverzehr; Gemeinde; Gallen; Verwaltungsgericht; Einkommens; Stehende; Abzug; Ausbildungskosten
    SGB 2007/142UrteilSteuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142). Ausbildung; Unterhalt; Beschwerde; Steuerperiode; Stichtag; Stichtagsprinzip; Hauptsache; Kindes; Abzug; Verhältnisse; Steueramt; Gelte; Eltern; Berücksichtigt; Beschwerdeführer; Einkommen; Pflichtige; Kinder; Entscheid; Steuerjahr; Pflichtigen; Kinderabzug; Unterstützung; Wird; Vermögens; Vorinstanz; Gesamte; Angewiesen
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    P. Baumgartner Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
    Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
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