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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 349d StGB vom 2023

Art. 349d Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 349d d. Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ (1)

1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ nur bekannt gegeben werden, wenn:

  • a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;
  • b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
  • c. die Voraussetzungen nach Artikel 349c erfüllt sind.
  • 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

  • a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
  • b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
  • 3 Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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