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Obligationenrecht (OR)

Art. 349a OR vom 2023

Art. 349a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 349a Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2004.77, BZ.2004.78Entscheid Art. 42 Abs. 2, 322b Abs. 3, 337, 337d Abs. 1, 340 Abs. 2 und 350a Abs. 1 OR (SR 220). Klage gegen den Arbeitnehmer zufolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Schadenersatzforderung (erlittene Umsatzeinbusse) sowie Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots. Widerklage des Arbeitnehmers (Auszahlung ausstehender Provisionen und des Guthabens auf dem Garantiekonto). Schätzung des mutmasslich erwirtschafteten Umsatzes. Durchführung eines Expertiseverfahrens zur Ermittlung der Schadensquote. Teilweise Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung der Klägerin. Abweisung der Berufung des Beklagten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2007, BZ. 2004.77/78).Das Kassationsgericht (mit Entscheid vom 19. Dezember 2007) und das Bundesgericht haben dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_68/2008 neues Fenster vom 10. Juli 2008). Beklagte; Klägerin;Berufung; Beklagten; Kunden; Schaden; Klägact; Produkt; Umsatz; Vertrag; Berufungsantwort; Monate; Vertrags; Widerklage; Schadens; Halten; Urteil; Partei; AaO; Anschlussberufung; Kündigung; Arbeitgeber; Produkte; Internet; IIIA; Hätte; Urteil; Welche
GRZF-05-12ForderungArbeit; Rufung; Berufung; Vertrag; Recht; Hotel; Vertrag; Fungsklägerin; Beitsvertrag; Hältnis; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Stanz; Verlust; Vertrags; Schäft; Partei; Ziffer; Sicht; Schaden; Höhe; Einbart; Urteil; Ligung; Handlung; Arbeitnehmer; Gesellschaft; Vereinbart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Tungen; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Staehelin/Vischer; Angemessenes; Arbeitnehmers; Arbeitsverhältnisse; Recht; Bezug; Binder/Portmann; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Ausschliesslich; Directmarketing; Anzunehmen; Arbeitsleistung; Klagte
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