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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 349OR from 2023

Art. 349 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 349 1. Area of activity

1 Where a particular area or clientele is allocated to the commercial traveller, it is deemed to have been allocated to him exclusively unless otherwise agreed in writing; however, the employer remains authorised to enter into transactions personally within the area or clientele allocated to the commercial traveller.

2 The employer may unilaterally vary the contractually stipulated area or clientele where legitimate reasons require such variation before expiry of the notice to terminate the contract; however, where this is the case, the commercial traveller is entitled to compensation and has good cause for termination of the employment relationship.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA140010arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Anspruch; Lohnnachgenuss; Kommentar; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Kommentare; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Urteil; Verstorbene; Gericht; Partei; Recht; Ehemann; Forderung; Höhe; Meilen; Lohnnachgenusses; Monatslöhne; Bundesgericht; Bezirksgericht; Arbeitnehmers; Verstorbenen; Arbeitgeber; Forderungen; Verrechnen; Branche; Verstorbenen; Unrichtig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 214 (4A_8/2013)Art. 322b Abs. 1 und Art. 349a Abs. 2 OR; Arbeitsvertrag, angemessenes Entgelt des Arbeitnehmers, der mit Provisionen entschädigt wird. Wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich oder vorwiegend mit Provisionen entschädigt wird, müssen diese ein angemessenes Entgelt bilden, so wie dies Art. 349a Abs. 2 OR für den Handelsreisendenvertrag vorsieht (E. 5.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.2).
Travail; Salaire; Provision; L'intimé; Travailleur; Provisions; Convenable; Contrat; Conclu; Recourante; Mensuel; Moyen; été; était; Affaire; N'est; Compte; Rémunération; Activité; Comme; Tiers; Cantonale; Rapport; Service; Consid; Engagement; convenable; Droit; Pouvoir; Autorité
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch
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