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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 346OR from 2023

Art. 346 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 346 III. Termination 1. Early termination

1 During the probation period, the apprenticeship relationship may be terminated at any time by giving seven days’ notice.

2 The apprenticeship relationship may be terminated with immediate effect for good cause within the meaning of Article 337, and in particular where:

  • a. the specialist supervising the training lacks the professional skills or personal qualities required to train the apprentice;
  • b. the apprentice does not have the physical or intellectual aptitude required for his training or if his health or morals are in doubt; the apprentice and, where applicable, his legal representative must be heard beforehand;
  • c. the training cannot be completed or can only be completed under fundamentally different conditions.


  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 346 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA170030Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Arbeit; Fristlos; Fristlose; Vorinstanz; Klägers; Kündigung; Recht; Verfahren; Gespräch; Verwarnung; Arztzeugnis; Entschädigung; Vertrauens; Entscheid; Verfehlung; Absenz; Reaktionszeit; Arbeitsverhältnis; Vorinstanzliche; Lehrverhältnis; Krank; Unentschuldigt; Partei; Losen; Auflösung; Gangen
    ZHLA110042Forderung aus ArbeitsrechtBerufung; Arbeit; Beklagten; Ferien; Verhält; Fristlos; Arztzeugnis; Fristlose; Recht; Vorinstanz; Lehrverhältnis; Kündigung; Partei; Parteien; Urteil; Verfahren; Entscheid; Besprechung; Gespräch; Schrieben; Abwesenheit; Fernbleiben; Arztzeugnisse; Woche; Bezahlen; Berufungsverfahren; Erstinstanzliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2010/46Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit durch Aufhebung des Lehrvertrags im gegenseitigen Einvernehmen? Die Verwaltung hat in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärungen zur medizinischen Zumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle vorgenommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2011, AVI 2010/46). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 18. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen, einvernehmliche Auflösung) Sachverhalt: Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Auflösung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeberin; Beschwerdegegnerin; Person; Einsprache; Gründen; Anspruch; Einstellung; Abklärung; Verhalten; Einspracheentscheid; Verfügung; Sinne; Anspruchs; Stellung; Arbeitslosigkeit; Vorzeitig; Anspruchsberechtigung; Zustimmung; Aufgelöst; Anlass; Abklärungen; Hinweis; über
    BSAL.2017.27 (SVG.2018.48)Einstellung in der AnspruchsberechtigungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Erhalten; Dezember; Küche; Selbst; Januar; Verhalten; Hygiene; Schriftlich; Protokoll; Werden; Gemäss; Beschwerdegegnerin; Hätte; Anspruchsberechtigung; Gespräch; Verschulden; Arbeitslosigkeit; Schriftliche; Stichkontrolle; Person; Hauptverhandlung; Führte; Geführt
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