Art. 344a 2. Entstehung und Inhalt
1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 05 32.1 | Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform. | Lehrvertrag; Ausbildung; Vertrag; Beklagten; Bestätigung; Schriftform; Damen; Anmeldung; Arbeitsvertrag; Unterrichtsvertrag; Ferien; Rehbinder; Parteien; Herrencoiffeuse; Lohn; Schriftformerfordernis; Ansicht; Probezeit; Arbeitszeit; Schriftlichen; Kaenel; Schüler; Bestätigungen; Streiff/von; Berner; Staehelin; Schwergewicht; Werden |