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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 343 ZGB vom 2023

Art. 343 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 343 IV. Aufhebung 1. Gründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

  • 1. nach Vereinbarung oder Kündigung;
  • 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
  • 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
  • 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
  • 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 02 90§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstücke; Handänderung; Steuerfrei; Erben; Steuerbefreiung; Erbengemeinschaft; Mutter; Austritt; Gemeinschaft; Vermögens; Schwester; Grundstücks; Drittel; Alleineigentum; Steuerpflicht; Grundeigentum; Töchter; Familie; Gesetzliche; Erbteilung; Grundstücken; Teilung
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