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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 341SCC from 2023

Art. 341 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 341 b. Manager's powers

1 The co-owners may appoint one of their number to act as their manager.

2 The manager represents the co-owners in all external dealings and directs their economic activities.

3 Where representation by the other co-owners is excluded, such exclusion may be invoked against third parties acting in good faith only if the sole representative is entered in the commercial register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 273Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.
Beschwerde; Verjährung; Rekurskommission; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Forderung; Ansprüche; Verzicht; Beendigung; Verjährungsfrist; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Zeitablauf; Erwägungen; Urteil; Blosse; S-AG; Gesamtarbeitsvertrag; Auffassung; Beschwerdegegnerin; Arbeitsgericht; Klage; Gesetzgeber; Klägers; Aufzuheben; Zugewartet
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