E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 340OR from 2023

Art. 340 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 340 VII. Prohibition of competition 1. Requirements

1 An employee with capacity to act may give the employer a written undertaking to refrain from engaging in any activity that competes with the employer once the employment relationship has ended and in particular to refrain from running a rival business for his own account or from working for or participating in such a business.

2 The prohibition of competition is binding only where the employment relationship allows the employee to have knowledge of the employer’s clientele or manufacturing and trade secrets and where the use of such knowledge might cause the employer substantial harm.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 340 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA190014Arbeitsrechtliche ForderungKonkurrenz; Konkurrenzverbot; Partei; Entschädigung; Vorinstanz; Parteien; Berufung; Vertrag; Konkurrenzverbots; Arbeitsverhältnis; Vertrags; Beklagten; Karenzentschädigung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Klägers; Kündigung; Arbeitnehmer; Beendigung; Arbeitsvertrag; Vereinbart; Klage; Arbeitgeber; Entscheid; Anschlussberufung; Konkurrenzentschädigung; Wirksam; Bonus; Erhalte; Urteil
ZHLA180012Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Beklagten; Geschäft; Arbeitgeber; Geschäfts; Parteien; Kunden; Klage; Erstinstanzlich; Arbeitnehmer; Erstinstanzliche; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Urteil; Versicherungen; Arbeitgeberin; Entscheid; Kundendaten; Berufungsantwort; Lohnausweis; Akten; Bestritten; Provision; Nebentätigkeit; Gericht; Bruttolohn
Dieser Artikel erzielt 24 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2010 8585 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt(Erw. II/3). Arbeit; Deführer; Beschwerdeführer; Bildungskosten; Ausbildung; Rückerstattung; Pflichtung; Einwilligung; Gesetzliche; Grundlage; Anstellung; Kündigung; Person; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Weiterbildungskosten; Arbeitnehmer; Tigen; Ausbildungskosten; Leistung; Rückerstattungspflicht; Kaenel; Lich; Interesse; Erscheint; Personalrekursgericht; Regel; übermässig; Rückzahlungsverpflichtung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 365 (4A_210/2018)Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzierende; Konkurrenzverbots; Ständlich; Verbot; Ständliche; Beschwerde; Arbeitsvertrag; jede; Praxis; Tätigkeit; Konkurrenzverbot; Zeitlich; Geschäft; Gültig; Lehre; jeder; Travail; Kanton; Beschwerdeführerin; Ungültig; Arbeitgeberin; Schriftlich; Reichen
138 III 359 (4A_415/2011)Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).
Arbeitnehmer; Wirtschaftlich; Kündigung; Arbeitnehmervertreter; Wirtschaftliche; Begründete; Anlass; Recht; Entlassung; Arbeitgeber; Beschwerde; begründete; Wirtschaftlichen; Begründeten; Gründen; Beschwerdeführer; Schutz; Anlass; Rechtsprechung; begründeten; Missbräuchlich; Kündigungsschutz; Wortlaut; Auslegung; Arbeitnehmervertreters; Gesetzes; Bundesrates; Kündigungen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2018.108Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Roumanie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP).Schuldig; Beschuldigte; E-Mail;Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Geschäftsgeheimnis; Informationen; Antrag; Projekt; Arbeit; Weitergeleitet; Person; Bezug; Verfahrens; Recht; Wirtschaftlich; Weitergeleitete; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung
SK.2018.20Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.Schuldig; Beschuldigte; E-Mail;Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Geschäftsgeheimnis; Informationen; Antrag; Projekt; Arbeit; Weitergeleitet; Person; Bezug; Verfahrens; Recht; Wirtschaftlich; Weitergeleitete; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Streiff, von Kaenel Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag1996
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz