Art. 340OR from 2023
Art. 340 VII. Prohibition of competition 1. Requirements
1 An employee with capacity to act may give the employer a written undertaking to refrain from engaging in any activity that competes with the employer once the employment relationship has ended and in particular to refrain from running a rival business for his own account or from working for or participating in such a business.
2 The prohibition of competition is binding only where the employment relationship allows the employee to have knowledge of the employer’s clientele or manufacturing and trade secrets and where the use of such knowledge might cause the employer substantial harm.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 365 (4A_210/2018) | Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). | Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzierende; Konkurrenzverbots; Ständlich; Verbot; Ständliche; Beschwerde; Arbeitsvertrag; jede; Praxis; Tätigkeit; Konkurrenzverbot; Zeitlich; Geschäft; Gültig; Lehre; jeder; Travail; Kanton; Beschwerdeführerin; Ungültig; Arbeitgeberin; Schriftlich; Reichen |
138 III 359 (4A_415/2011) | Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).
| Arbeitnehmer; Wirtschaftlich; Kündigung; Arbeitnehmervertreter; Wirtschaftliche; Begründete; Anlass; Recht; Entlassung; Arbeitgeber; Beschwerde; begründete; Wirtschaftlichen; Begründeten; Gründen; Beschwerdeführer; Schutz; Anlass; Rechtsprechung; begründeten; Missbräuchlich; Kündigungsschutz; Wortlaut; Auslegung; Arbeitnehmervertreters; Gesetzes; Bundesrates; Kündigungen; Bundesgericht |