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Obligationenrecht (OR)

Art. 340 OR vom 2023

Art. 340 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 340 VII. Konkurrenzverbot 1. Voraussetzungen

1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 340 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA190014Arbeitsrechtliche ForderungKonkurrenz; Konkurrenzverbot; Partei; Entschädigung; Vorinstanz; Parteien; Berufung; Vertrag; Konkurrenzverbots; Arbeitsverhältnis; Vertrags; Beklagten; Karenzentschädigung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Klägers; Kündigung; Arbeitnehmer; Beendigung; Arbeitsvertrag; Vereinbart; Klage; Arbeitgeber; Entscheid; Anschlussberufung; Konkurrenzentschädigung; Wirksam; Bonus; Erhalte; Urteil
ZHLA180012Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Beklagten; Geschäft; Arbeitgeber; Geschäfts; Parteien; Kunden; Klage; Erstinstanzlich; Arbeitnehmer; Erstinstanzliche; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Urteil; Versicherungen; Arbeitgeberin; Entscheid; Kundendaten; Berufungsantwort; Lohnausweis; Akten; Bestritten; Provision; Nebentätigkeit; Gericht; Bruttolohn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2010 8585 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt(Erw. II/3). Arbeit; Deführer; Beschwerdeführer; Bildungskosten; Ausbildung; Rückerstattung; Pflichtung; Einwilligung; Gesetzliche; Grundlage; Anstellung; Kündigung; Person; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Weiterbildungskosten; Arbeitnehmer; Tigen; Ausbildungskosten; Leistung; Rückerstattungspflicht; Kaenel; Lich; Interesse; Erscheint; Personalrekursgericht; Regel; übermässig; Rückzahlungsverpflichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 365 (4A_210/2018)Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzierende; Konkurrenzverbots; Ständlich; Verbot; Ständliche; Beschwerde; Arbeitsvertrag; jede; Praxis; Tätigkeit; Konkurrenzverbot; Zeitlich; Geschäft; Gültig; Lehre; jeder; Travail; Kanton; Beschwerdeführerin; Ungültig; Arbeitgeberin; Schriftlich; Reichen
138 III 359 (4A_415/2011)Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).
Arbeitnehmer; Wirtschaftlich; Kündigung; Arbeitnehmervertreter; Wirtschaftliche; Begründete; Anlass; Recht; Entlassung; Arbeitgeber; Beschwerde; begründete; Wirtschaftlichen; Begründeten; Gründen; Beschwerdeführer; Schutz; Anlass; Rechtsprechung; begründeten; Missbräuchlich; Kündigungsschutz; Wortlaut; Auslegung; Arbeitnehmervertreters; Gesetzes; Bundesrates; Kündigungen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2018.108Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Roumanie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP).Schuldig; Beschuldigte; E-Mail;Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Geschäftsgeheimnis; Informationen; Antrag; Projekt; Arbeit; Weitergeleitet; Person; Bezug; Verfahrens; Recht; Wirtschaftlich; Weitergeleitete; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung
SK.2018.20Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.Schuldig; Beschuldigte; E-Mail;Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Geschäftsgeheimnis; Informationen; Antrag; Projekt; Arbeit; Weitergeleitet; Person; Bezug; Verfahrens; Recht; Wirtschaftlich; Weitergeleitete; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Streiff, von Kaenel Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag1996
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