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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 34 VTS vom 2022

Art. 34 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht

1 Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden. Die Nachprüfung muss im Standortkanton durchgeführt werden. (1)

2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies: (2)

  • a. Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
  • b. Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
  • c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
  • d. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
  • e. Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
  • f. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
  • g. Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
  • h. (3) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);
  • i. (2) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
  • j. (5) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
  • k. (5) alle weiteren wesentlichen Änderungen.
  • 2bis Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Artikeln 27 Absatz 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten. (7)

    3 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

    4 Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Artikel 92 Absatz 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden. (3)

    5(9)

    5bis(10)

    6 Die Zulassungsbehörden können die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen. (11)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
    (2) (4)
    (3) (8)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001 (AS 2002 1181). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
    (10) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 5133). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
    (11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2015/277Entscheid Art. 21. Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. Beschwerde; Kosten; Automatikgetriebe; Beschwerdeführer; Hilfsmittel; Betrag; Versicherte; Beschwerdegegnerin; Kosten; IV-Stelle; Anspruch; Behinderungsbedingt; Motorfahrzeug; IV-act; Abänderung; Anhang; Änderungen; Einfach; Seiner; Autokontrolle; Notwendig; Bedingten; Angewiesen; Person; Führte; Sondern

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2015/277Entscheid Art. 21. Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. Beschwerde; Automatikgetriebe; Beschwerdeführer; Hilfsmittel; Betrag; Beschwerdegegnerin; Anspruch; IV-Stelle; Autos; Behinderungsbedingt; Motorfahrzeug; Preis; IV-act; Abänderung; Angewiesen; Bedingten; Autokontrolle; Person; Invaliditätsbedingte; Zweckmässig; Umbau; übernommen; Handle; übernehme; Preislimite; Motorfahrzeuge; Gallen; Automatikgetriebes
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.31Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB)Unverständlich; Bundes; Betäubungsmittel; Recht; Schuldig; Verfahren; Beschuldigte; Recht; Sagt; Er; Verfahren; Person; Verfahrens; Ja; Bundesanwaltschaft; Vorbereitung; Telefon; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Anklage; Beschuldigten; Laden; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger
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