Art. 34 BZG vom 2023
Art. 34 Rekrutierung
1 Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durchgeführt.
2 Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (1) für die Armee untragbar sind; oderb. den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
(1) [SR 510.10]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.