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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 34 BZG vom 2023

Art. 34 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 34 Rekrutierung

1 Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durchgeführt.

2 Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:

  • a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (1) für die Armee untragbar sind; oder
  • b. den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
  • (1) SR 510.10

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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