E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 339dOR from 2023

Art. 339d Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 339d c. Benefits in lieu of allowance

1 Where the employee receives benefits from an occupational benefits scheme, these may be deducted from the severance allowance to the extent that they were funded by the employer either directly or through his contributions to the occupational benefits scheme. (1)

2 The employer is likewise released from his obligation to make a severance allowance to the extent that he gives a binding commitment to make future benefits contributions on the employee’s behalf or has a third party give such a commitment.

(1) Amended by Annex No 2 to the FA of 25 June 1982 on Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Pension Provision, in force since 1 Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 339d Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2009/54A Art. 17 Abs. 1 PG Personalrechtliche Abfindung nach längerdauerndem Arbeitsverhältnis; Voraussetzungen Arbeit; Findung; Abfindung; Arbeitsverhältnis; Person; Verschulden; Beschwerdeführer; Kündigung; Auflösung; Personal; Geber; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisses; Aufhebung; Regierungsrat; Leistung; Personalgesetz; Aufhebungsvertrag; überwiegend; Recht; Mitarbeiter; Erwähnte; überwiegendes; Arbeitnehmer; Regelung; Entscheid; Rechtliches
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Rechtliche; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Beiträge; Hätte; Rechts; Januar; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; November; Halten; Geltend; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlichen; Diesem; Müsse; Sozialversicherung; Fahrlässig; Müssen; Bereits; Vorsorge; Entschädigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Sozialversicherung; Verwaltungsrekurskommission; Fahrlässig; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Entschädigung; Forderung; Kantonalrechtliche; Monatslöhne; Bundes; Kinderzulagen; Müsse; Schadens; Vorschriften; Verfügung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz