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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 339c OR de 2023

Art. 339c Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 339c b. Montant et échéance

1 Le montant de l’indemnité peut être fixé par accord écrit, contrat-type de travail ou convention collective, mais ne doit pas être inférieur au montant du salaire pour deux mois.

2 Si le montant de l’indemnité n’est pas déterminé, le juge le fixe selon sa libre appréciation, compte tenu de toutes les circonstances; l’indemnité ne doit toutefois pas dépasser le montant du salaire pour huit mois.

3 L’indemnité peut être réduite ou supprimée si le travailleur a résilié le contrat sans justes motifs ou si l’employeur l’a résilié avec effet immédiat pour de justes motifs ou si le paiement de cette indemnité l’exposerait ? la gêne.

4 L’indemnité est due au moment où les rapports de travail prennent fin, mais l’échéance peut en être différée par un accord écrit, par un contrat-type de travail, par une convention collective ou par le juge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 339c Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA100029Forderung Arbeit; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Berufungs; Kündigung; Beweis; Recht; Fristlos; Fristlose; ZPO/ZH; Zeugin; Bezahlen; Zuzüglich; Klage; Urteil; Netto; Arbeitsverhältnis; Aussage; Entschädigung; Vertrauen; Berufungsverfahren; Abmahnung; Kündigungsfrist; GVG/ZH; Arbeitnehmer; Entscheid
SHNr. 60/2009/54A Art. 17 Abs. 1 PG Personalrechtliche Abfindung nach längerdauerndem Arbeitsverhältnis; Voraussetzungen Arbeit; Findung; Abfindung; Arbeitsverhältnis; Person; Verschulden; Beschwerdeführer; Kündigung; Auflösung; Personal; Geber; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisses; Aufhebung; Regierungsrat; Leistung; Personalgesetz; Aufhebungsvertrag; überwiegend; Recht; Mitarbeiter; Erwähnte; überwiegendes; Arbeitnehmer; Regelung; Entscheid; Rechtliches

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120028Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Gericht; Rechtsbeistand; Einkommen; Gewährung; Verfahren; Bestellung; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Klage; Entscheid; Rechtsbeistandes; Guthaben; Verhältnisse; Verfügt; Anspruch; Erscheint; Vorprozessual; Bedürftigkeit; Kostenlos; Beurteilung
LUV 05 237_2Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 336a OR; Art. 10 Abs. 2 BVG; 29 Abs. 2 AVIG; § 4 HG; § 162 Abs. 1, 201 Abs. 2 VRG; § 72, 75 PG. Vermögensrechtliche Folgen bei rechtswidriger ordentlicher Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses: Keine Zusprechung einer Pönalen infolge fehlender Rechtsgrundlage (Erw. 3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 2 PG schliesst Verdienstausfall mit ein (Erw. 4). Mittels richterlicher Lückenfüllung wird die maximale Dauer für Leistungen von entgangenem Lohn und weiteren Schadenersatz (z.B. Bewerbungskosten) auf ein Jahr festgesetzt (Erw. 5, 9e-f). Weitere Ansprüche aus Staatshaftung, die adhäsionsweise im Rahmen einer Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Kündigung erhoben werden, und die in einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. Mobbing) gründen, werden ebenfalls vom Verwaltungsgericht beurteilt (Erw. 6f). Auf den ermittelten Schadenersatzbeträgen wird ein Schadenszins und ab Urteilsdatum ein Verzugszins in der Höhe von 5% geschuldet (Erw. 9b). Über Parteikosten aus dem vorgängigen Beschwerdeverfahren wird in jenem abschliessend entschieden, womit sie nicht mehr als Schadenersatz im nachfolgenden Klageverfahren geltend gemacht werden können (Erw. 9g).Recht; Arbeit; Schaden; Verhält; Recht; Entlassung; Schadenersatz; Ersatz; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Verwaltungs; Hinweis; Kündigung; öffentlich; Rechtswidrig; öffentlich-rechtlich; Bereich; Hinweise; öffentlich-rechtliche; Schadens; Hinweisen; Arbeitsverhältnisse; Persönlichkeit; Entgangenen; Urteil; Hinsicht; Dienstverhältnis; Verwaltungsgericht
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