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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 335d OR dal 2023

Art. 335d Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 335d IIbis. Licenziamento collettivo 1. Definizione (1)

Per licenziamento collettivo si intendono le disdette date in un’azienda dal datore di lavoro entro un periodo di 30 giorni, per motivi non inerenti alla persona del lavoratore, se il numero dei licenziamenti effettuati è:

  • 1. almeno pari a 10 negli stabilimenti che occupano abitualmente più di 20 e meno di 100 lavoratori;
  • 2. almeno pari al 10 per cento del numero dei lavoratori negli stabilimenti che occupano abitualmente almeno 100 e meno di 300 lavoratori;
  • 3. almeno pari a 30 negli stabilimenti che occupano abitualmente almeno 300 lavoratori.
  • (1) Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 335d Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-06-33Forderung aus ArbeitsvertragZüglich; Klagte; Klagten; Entschädigung; Zulasten; Entschädigungsfolge; Beklagten; Bezahlen; Verpflichten; Beklagten; Zuzüglich; Arbeit; Nehmer; Beitnehmer; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; Lassung; Tigau/Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Beitgeberin; Senentlassung; Klage; Arbeitgeberin; Fahrens; Massenentlassung; Berufung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2005/104UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Beschwerde; Person; Zentren; Gestellte; Departements; Betrieb; Beschwerdeführer; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Staat; Entscheid; Verwaltung; Angestellten; Schliessung; Mitarbeiter; Departementsvorsteherin; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Rekurse; Innern; Departemente
    AGAGVE 2016 47AGVE - Archiv 2016 Personalrecht 293 [...] 47 Kündigung; vorgängige Anhörung; Verhalten nach Treu und Glauben Unabhängig...Kündigung; Personal; Verwaltung; Gehör; Sation; Glauben; Schule; Vorgängig; Anhörung; Verhältnisses; Rektor; Vorgängige; Sations; Recht; Grundsatz; Personalrecht; Verwaltungsgericht; Lungsverhältnis; Verletzung; Interesse; Arbeit; Anspruch; Gemeinwesen; Reorganisation; Beklagten; Bunden; Gerecht
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