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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 335dOR from 2023

Art. 335d Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 335d IIbis. Mass redundancies 1. Definition (1)

Mass redundancies are notices of termination given by the employer to employees of a business within 30 days of each other for reasons not pertaining personally to the employees and which affect:

  • 1. at least 10 employees in a business normally employing more than 20 and fewer than 100 employees;
  • 2. at least 10% of the employees of a business normally employing at least 100 and fewer than 300 employees;
  • 3. at least 30 employees in a business normally employing at least 300 employees.
  • (1) Inserted by No I of the FA of 17 Dec. 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 335d Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-06-33Forderung aus ArbeitsvertragZüglich; Klagte; Klagten; Entschädigung; Zulasten; Entschädigungsfolge; Beklagten; Bezahlen; Verpflichten; Beklagten; Zuzüglich; Arbeit; Nehmer; Beitnehmer; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; Lassung; Tigau/Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Beitgeberin; Senentlassung; Klage; Arbeitgeberin; Fahrens; Massenentlassung; Berufung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2005/104UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Beschwerde; Person; Zentren; Gestellte; Departements; Betrieb; Beschwerdeführer; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Staat; Entscheid; Verwaltung; Angestellten; Schliessung; Mitarbeiter; Departementsvorsteherin; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Rekurse; Innern; Departemente
    AGAGVE 2016 47AGVE - Archiv 2016 Personalrecht 293 [...] 47 Kündigung; vorgängige Anhörung; Verhalten nach Treu und Glauben Unabhängig...Kündigung; Personal; Verwaltung; Gehör; Sation; Glauben; Schule; Vorgängig; Anhörung; Verhältnisses; Rektor; Vorgängige; Sations; Recht; Grundsatz; Personalrecht; Verwaltungsgericht; Lungsverhältnis; Verletzung; Interesse; Arbeit; Anspruch; Gemeinwesen; Reorganisation; Beklagten; Bunden; Gerecht
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