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Obligationenrecht (OR)

Art. 331a OR vom 2023

Art. 331a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 331a II. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes (1)

1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.

3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/96Entscheid Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ablauf Wartejahr und Rentenbeginn. Auswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Rentenbeginns für die Frage, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, IV 2017/96). Sicher; Arbeit; IV-act; Versicherte; Fremdakten; Psychiatrisch; Alkohol; Beschwerde; Fremdakten; Psychiatrische; Arbeitsunfähigkeit; Versicherten; Depressiv; Gutachter; Depressive; Störung; Alkoholkonsum; Gutachten; Bestehe; Neuropsychologisch; Klinik; Gutachterin; Dezember; Arbeitsfähigkeit; Neuropsychologische; Begutachtung
SGBV 2008/9Entscheid Art. 23 BVG: Anspruch auf reglementarische Invaliditätsleistungen. Prüfung des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Vorsorgeverhältnisses sowie Abklärung der Frage, ob der zeitliche Zusammenhangs zwischen der ausserhalb des streitigen Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch das in Frage stehende Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2009, BV 2008/9). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009. Arbeit; Kläger; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Invalidität; Beklagte; September; Liechtensteinische; Tätigkeit; Beklagten; Tätig; Person; Psychisch; Arbeitsfähigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Versichert; Oktober; Eintritt; Arbeitsverhältnis; Invalid; Klägers; Psychische; Versicherung; Stellt;Bestehe; Führt; Stehen; Welche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/96Entscheid Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ablauf Wartejahr und Rentenbeginn. Auswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Rentenbeginns für die Frage, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, IV 2017/96). Arbeit; IV-act; Fremdakten; Psychiatrisch; Alkohol; Fremdakten; Beschwerde; Psychiatrische; Arbeitsunfähigkeit; Depressiv; Gutachter; Depressive; Störung; Gutachten; Alkoholkonsum; Neuropsychologisch; Klinik; Gutachterin; Krank; Neuropsychologische; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Begutachtung; Diagnostiziert; Einschränkung; Behandlung; Beginn; Persönlichkeitsstörung
SGBV 2008/9Entscheid Art. 23 BVG: Anspruch auf reglementarische Invaliditätsleistungen. Prüfung des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Vorsorgeverhältnisses sowie Abklärung der Frage, ob der zeitliche Zusammenhangs zwischen der ausserhalb des streitigen Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch das in Frage stehende Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2009, BV 2008/9). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009. Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Invalidität; Liechtensteinische; Beklagten; Person; Arbeitsfähigkeit; Psychisch; Vorsorgeeinrichtung; Eintritt; Recht; Arbeitsverhältnis; Invalid; Klägers; Psychische; Versicherung;Entscheid; Zeitlich; Schwere; Leistung; Liechtensteinischen; Zusammenhang; Zeitliche; Vorsorgeverhältnisses; Psychischen; Arbeitsverhältnisses; Klinik; Personalvorsorge
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