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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 330aOR from 2023

Art. 330a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 330a 2. Reference

1 The employee may at any time request from the employer a reference concerning the nature and the duration of the employment relationship, the quality of his work and his conduct.

2 At the employee’s express request the reference must be limited to the nature and duration of the employment relationship.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 330a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210033Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Beklagten; Beweis; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Woche; Partei; Arbeitsverhältnis; Arbeit; Parteien; Krankheit; Verfahren; Krankheitstag; Stellung; Zeugen; Urteil; Krankheitstage; Gericht; Lohnabrechnung; Offerierte; Arbeitszeugnis; Entscheid; Ruhetag; Entschädigung; Einsatzplan; Müsse; Beweise
ZHLA180028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Geschäftsführer; Fristlos; Vorinstanz; Beklagten; Berufung; Recht; Kündigung; Fristlose; Gespräch; Gekündigt; Arbeitszeugnis; Partei; Zeugnis; Klägers; Arbeitsverhältnis; Schlüssel; Büro; Parteien; Unentgeltliche; Gerechtfertigt; Zusammenarbeit; Arbeitgeber; Sachverhalt; Geschäftsführers; Verlassen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180008Arbeitszeugnis - RekursArbeit; Rekurrentin; Bezirksgericht; Arbeitgeber; Recht; Arbeitnehmer; Zeugnis; Arbeitszeugnis; Leistung; Rekurs; Bundesgericht; Person; Fähig; Krank; Krankheit; Verfügung; Verwaltungskommission; Gesundheitliche; Obergericht; Zwischenzeugnis; Arbeitnehmers; Pensum; Prozent; Kantons; Erwähnen; Wahrheit; Erkrankung; Verhalten; Erheblich; Hinweis
ZHVB.2018.00010Angestellte haben auch in gekündigter Stellung Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Das Interesse an der Berichtigung eines solchen Zwischenzeugnisses entfällt jedoch mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses, wenn Zwischen- und Schlusszeugnis sich nur dadurch unterscheiden, dass Ersteres über ein bestehendes und Letzteres über ein beendetes Anstellungsverhältnis Auskunft gibt (E. 2.3).Beschwerde; Zwischenzeugnis; Anstellung; Rekurs; Fachhochschule; Partei; Anstellungsverhältnis; Parteien; Parteientschädigung; Anspruch; Zeugnis; Zwischenzeugnisses; Anstellungsverhältnisses; Schlusszeugnis; Interesse; Rekurskommission; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Angestellte; Streitwert; Ausstellung; Einzutreten; Einzelrichterin; Beendigung; Zwischenzeugnis; Direktor
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2568/2020BundespersonalArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Arbeitszeugnis; Arbeitszeit; Stunden; Abwesenheit; Ferien; Negative; Minus; Minusstunden; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Urteil; Recht; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; BVGer; Arbeitszeitsaldo; Arbeitsunfähigkeit; Krankheitsbedingt; Auflösungsvereinbarung; Erheblich; Partei; Krankheitsbedingte; Parteien; Berufs; Abzug
A-2021/2019BundespersonalArbeit; Beschwerde; Arbeitszeugnis; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Formulierung; Arbeitnehmer; Zeugnis; Leistung; Release; Beschwerdeführers; Arbeitszeugnisses; Verfügung; Verhalten; Arbeitgeber; Weiterbildung; Weiterbildungen; Bundesverwaltungsgericht; Zuweisen; Urteil; Arbeitnehmers; Aufgabe; Fachwissen; Beantragt; Erwähnt; Aufgaben; Tätigkeiten; Angefochten
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