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SchKG ()

Art. 33 SchKG () drucken

Art. 33 3. Midada e restabiliment

1 Ils termins fixads en questa lescha na pon betg vegnir midads tras contract.

2 Igl è pussaivel da conceder in termin pli lung u da prolungar in termin, sche la persuna participada a la procedura viva a l’exteriur u sch’ella sto vegnir avisada cun ina communicaziun publica. (1)

3 Ina persuna participada a la procedura po desister da far valair l’inobservanza d’in termin, sche quel è vegnì fix? exclusivamain en ses interess. (2)

4 Tgi che vegn impedì senza culpa d’agir entaifer il termin, po dumandar l’autoritad da surveglianza u l’autoritad giudiziala ch’è cumpetenta en chaussa da restabilir il termin. El sto inoltrar ina dumonda motivada entaifer il medem termin sco quel negligì suenter che l’impediment è crud? davent, e prender suenter l’act giuridic negligì tar l’autoritad cumpetenta. (2)

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Integr? tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220195Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum ZustellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Frist; SchKG; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Verfahren; Fristwiederherstellung; Begründung; Gesuch; Zustellung; Aufschiebende; Akten; Angefochten; Fristwiederherstellungsgesuch; Betreibungsamt; Obergericht; Erneute; Einzutreten; IVm; Antrag; Aufschiebenden; Angefochtene; Partei; Kammer; Kanton; Bestimmungen; Aufl; Datum
ZHPS220192KonkurseröffnungBeschwerde; Schuldnerin; Vorinstanz; Gläubigerin; E-Mail; Entscheid; Urteil; Bezirksgericht; Kantons; Bülach; Partei; Verfahren; Konkurseröffnung; Konkursverhandlung; Vorinstanzliche; Wiederherstellung; Beilage; Konkursgericht; Frist; Verfügung; Parteien; Kammer; Arztzeugnis; Verhandlung; Konkursamt; Säumnis; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Aufschiebende; Wallisellen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120011Aufsichtsbeschwerde Beschwerde; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Beschwerdeführer; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Zivilkammer; Frist; Aufsicht; SchKG; Betreibung; Eingabe; Meilen; Entscheid; Fristwiederherstellung; Beschwerden; Akten; Urteil; Rechtsvorschlages; Erhebung; Unterstellten; Bezirksgerichte; Zuständigkeit; Ersuchte; Beilagen; Wiederherstellung; Aufsichtsbeschwerde
BSBEZ.2019.2 (AG.2019.237)Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsvorschlag; Untere; Konkurs; Werden; Gemäss; Wiederherstellung; Konkursamt; Schulde; Betreibungsund; Betreibungsamt; Erhoben; Basel-Stadt; Unverschuldet; Unteren; Zahlungsbefehl; Dezember; Erheben; Stellt; Bundesgericht; Innert; Forderung; Hindernis; Unverschuldetes; Rechtsmittel; Zivilsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Beschwerde; Schweiz; Patente; Patents; Beschwerdeführerin; Arrestbefehl; Betreibungs; Erfindung; Schutzdauer; Schweizer; Verarrestiert; SchKG; Schuldners; Liechtenstein; Rechtlich; Patentrecht; Forderung; Patentinhaber; Betreibungsamt; Fürstentum; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Spezifiziert; Rechte; HEINRICH; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NordmannBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Francis NordmannBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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