Art. 33 OR dal 2023
Art. 33 b. Estensione della facolt?
1 La facolt? di compiere atti giuridici a nome di un terzo, in quanto dipenda da rapporti di diritto pubblico, è regolata dalle disposizioni del diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni.
2 Ove la facolt? sia conferita da un negozio giuridico, la sua estensione è determinata dal contenuto dello stesso.
3 Se il rappresentato comunica la facolt? ad un terzo, la sua estensione in confronto di quest’ultimo è giudicata a norma dell’avvenuta comunicazione.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/35 | Entscheid Art. 60 Abs. 1 ATSG. Mangelnde Rechtzeitigkeit einer Beschwerde. Zustellung des durch A-Post Plus versandten angefochtenen Einspracheentscheids in das Postfach des anwaltlichen Rechtsvertreters an einem Samstag ist fristauslösend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2016, EL 2015/35).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_460/2016.Entscheid vom 12. Mai 2016 | Beschwerde; Einsprache; I-act; Einspracheentscheid; Beschwerdeführerin; II-act; III-act;Beschwerdegegnerin; Rechtsvertreter; Sozialversicherungsanstalt; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Anwalt; Vollmacht; Ansprecherin; Sendung; Zustellung; Einspracheentscheids; Ergänzungsleistungen; Akten; Rechtsvertreterin; Rechtsanwalt; Frist; EL-Ansprecherin; Gallen; Zugestellt; Verfügung; Entscheid |
SG | B 2011/100 | Urteil Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Steueramt; Vater; Eingabe; Vollmacht; Verwaltungsgericht; Recht; Sendung; Wochenaufenthalt; Kantonale; Fragebogen; Zugestellt; Sendeauftrag; Feststellungsverfügung; Personen; Angefochtene; Einsprache; Empfänger; Beschwerdeführers; Nichteintreten; Bedingungen; Werde; Antrag; Angefochtenen; Kanton; Empfang |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 475 (4A_50/2021) | Regeste Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3). | Partei; Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Bracht; Urteil; Noven; Unbeschränkt; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Meint; Rechtsprechung; Gericht; Vorgebracht; Tatsachenvortrag; E-ZPO; Beschwerde; Element; Duplik; Replik; Zeitpunkt; Parteien |
142 III 579 (4A_109/2016) | Art. 337 OR; fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags. Ein Kündigungsgrund kann nachgeschoben werden, auch wenn er nicht ähnlich oder von gleicher Art ist wie der in der Kündigung genannte (E. 4.2 und 4.3). | Kündigung; Schob; Nachgeschoben; Fristlose; Nachgeschobene; Rechtsprechung; Grundes; Kündigende; Arbeitsverhältnis; Wiedergegeben; Übersetzung; Kündigungsgr; Urteil; Existenz; Vorinstanz; Erwägungen; Vertrauensverlust; Umstand; Bundesgerichts; Formulierung; Bundesgerichtliche; Beigefügt; Zutreffend; Glauben; Verfehlungen; Würde; Zeitpunkt; Fristlosen; Arbeitnehmer |