DSG Art. 33 - Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 33 DSG vom 2025

Art. 33 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 33 Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten

Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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