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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 33 DSG vom 2019

Art. 33 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 33

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 (1) über den Bundeszivilprozess.

(1) SR 273

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2019.11 (SVG.2020.217)Umteilung von einer besonderen Telefon-Versicherungsform in die ordentliche Grundversicherung aufgrund Verletzung der reglementarischen Pflichten bestätigt. (Bundesgerichtsurtiel: 9C_678/2020)Beschwerde; Callmed; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Versicherung; Beschwerdeführerin; Reglement; Oktober; Schreiben; Ordentliche; Leistungserbringer; Grundversicherung; November; Behandlung; Einsprache; Versicherungsmodell; Gemäss; Worden; Liegen; Partei; Sozialversicherungsgericht; Bundesgericht; Einspracheentscheid; Kosten; Halten; Soweit; Werden; Zentrum; Urteil; Obligatorisch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
128 II 311Art. 97, 98 lit. g, 98a Abs. 1 und 3, Art. 104 lit. a OG; Art. 104 Abs. 3, Art. 112 und 112a DBG; Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 33 und 37 Abs. 1 DSG; Entscheid eines Untersuchungsrichters, den Steuerbehörden Einblick in seine Akten zu gewähren; Rechtsmittelweg gegen einen solchen Entscheid. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der Amtshilfe gemäss Art. 112 DBG (E. 1, 2 und 7). Überprüfung derartiger Entscheide durch eine kantonal-letztinstanzliche richterliche Behörde im Sinne von Art. 98a OG und bisherige Rechtsprechung (E. 3). Im Kanton Wallis erfüllen weder der Untersuchungsrichter noch die Strafkammer des Kantonsgerichts dieses Erfordernis; bei ersterem handelt es sich nicht um ein Gericht im eigentlichen Sinne (E. 4), letztere verfügt lediglich über eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis (E. 5). Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit der kantonalen Steuerrekurskommission (E. 6). Weder die mit dem Datenschutz betrauten kantonalen Beschwerdeinstanzen noch die eidgenössischen Behörden sind zuständig, über Beschwerden zu befinden, die sich gegen einen in Anwendung von Art. 112 DBG ergangenen Entscheid richten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine spezielle, der bundesrechtlichen Datenschutzgesetzgebung vorgehende Rechtsnorm (E. 8). Canton; Fédéral; Cours; Cantonal; Recours; Droit; Autorité; Décision; Cantonale; Tribunal; Donnée; Données; Procédure; D'instruction; Fédérale; Pénal; Protection; Contre; Pénale; être; Commission; Fiscal; Application; Autorités; Administratif; Impôt; Direct; Chambre; Instance

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5715/2018DatenschutzDaten; Person; Recht; Bundes; Personen; Beschwerde; Steuer; Amtshilfe; Urteil; Informationen; Ersuche; Datenschutz; Staat; Ersuchende; Drittperson; BVGer; Drittpersonen; Nationale; Übermittlung; Internationale; Schweiz; Sind; Internationalen; EDÖB; Hinweis; Vorinstanz; Verfügung; Personendaten
B-1769/2019Finanzmarktaufsicht (Übriges)Daten; Auskunft; Beschwerde; Verfügung; Verfahren; Datenschutz; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; FINMA; Verfahrens; Vorinstanz; Person; Akten; Datenschutzgesetz; Gesuch; Verfahrenskosten; Angefochten; Urteil; Angefochtene; Akteneinsicht; Interesse; Entscheid; Auskunftsrecht; Bundesorgan; Auskunftsbegehren; Bundesverwaltungsgericht; Datenschutzrechtliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.3Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Beschwerde; Bundes; Verfahren; Recht; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Akteneinsicht; Beschwerdekammer; Verwaltung; Vorermittlungsverfahren; Rechtlich; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesgesetz; Daten; Untersuchung; Abteilung; Bundesstrafgerichts; Person; Angefochtene; Verfahrens; Rechtsmittel; Auskunft; Zollverwaltung; Verfolgung
BV.2013.4Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).Beschwerde; Akten; Untersuchung; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Verfahren; Akteneinsicht; Verfahrens; Entscheid; Bundesstrafgericht; Führten; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Recht; Beschwerdekammer; Erhoben; Erhobene; Bundesgesetz; Einsicht; Verfahrens; Geführten; Untersuchungsverfahren; Beschwerdeentscheid; Bundesgesetzes; Hinsicht; Unterlagen
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