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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 33 BZG vom 2023

Art. 33 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

  • a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
  • b. Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
  • c. Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
  • d. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
  • 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.

    3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

    4 Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.

    5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (1) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

    (1) SR 831.10

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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