Art. 33 BZG vom 2023
Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst
1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;b. Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;c. Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;d. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4 Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (1) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
(1) [SR 831.10]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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