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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 33 LStrl dal 2022

Art. 33 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 33 Permesso di dimora

1 Per soggiorni di oltre un anno è rilasciato un permesso di dimora.

2 Il permesso di dimora è rilasciato per un determinato scopo di soggiorno e può essere vincolato a ulteriori condizioni.

3 È di durata limitata e può essere prorogato se non vi sono motivi di revoca secondo l’articolo 62 capoverso 1 (1) .

4 In caso di rilascio e di proroga del permesso di dimora, la durata di validit? del permesso è determinata prendendo in considerazione l’integrazione dello straniero. (2)

5 Il rilascio e la proroga del permesso di dimora possono essere vincolati alla conclusione di un accordo d’integrazione se, alla luce dei criteri di cui all’articolo 58a, vi è un bisogno d’integrazione particolare. (2)

(1) Nuovo rimando giusta il n. IV 3 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.
(2) (3)
(3) Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 2016 (Integrazione), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2017 6521, 2018 3171; FF 2013 2045, 2016 2471).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.203Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Rechtlich; Niederlassungsbewilligung; Opfer; Interesse; Aufenthalt; Aufenthalts; Rechtliche; Ausländer; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführers; Interessen; Migrations; Schuss; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Migrationsamt; Widerrufs; Verschulden; Türkei; Kantons
SGB 2019/193Entscheid Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Aufenthalt; Recht; Schweiz; Aufenthalts; Vorinstanz; Verwaltungs; Ermessen; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Migrationsamt; Verfügungen; Schulden; Kosovo; Integration; Verwaltungsgericht; Ermessens; Honorar; Familie; Entscheid; Verfahren; Aufenthaltsbewilligungen; Tochter; Wwwgerichtesgc; VerwGE
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1995/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Migration; Behörde; Erteilung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Cousin; Lanka; Ausreise; Behörden; Migrationsamt; Rechtlich; Anspruch; Vorinstanz; Akten; Gefestigt; Personen; Verfolgung
F-1975/2018Familienzusammenführung (v.A.)Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Recht; Familiennachzug; Gesuch; Schweiz; Aufenthalt; Vorinstanz; Anwesenheit; Sozialhilfe; Person; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Ehefrau; Integration; Kinder; Interesse; Zeitpunkt; Familiennachzugs; Ergänzungsleistungen; Rente; Gefestigt; Familienleben; Frist; Personen; Bezug
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