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Obligationenrecht (OR)

Art. 329a OR vom 2023

Art. 329a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 329a 2. Ferien a. Dauer

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (1)

2(2)

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220113EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Deführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Resp; Einstellung; Kanton; Kantons; Sozialhilfe; Beschwerdegegners; Verteidigung; Ferien; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Urteil; Unterstützung; Amtliche; Bundesgericht; Untersuchung; Verfahren; Familie; Rückwirkend; Unentgeltliche; Meldet; Oberland; Genugtuung
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem Beschwerde; Sozialhilfe; Ausland; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Schweiz; Person; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Leistung; Aufenthalt; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Anspruch; Dienste; Soziale; Sozialamt; Personen; Gallen; Regel
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4147/2016Staatshaftung (Bund)Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Urteil; Recht; Schaden; Rechtlich; Geber; Arbeitgeber; Fürsorge; Bundes; Fürsorgepflicht; Vorinstanz; Unterlassung; Krank; Hinweis; Schutz; Person; Entscheid; Arbeitsorganisation; Arbeitnehmer; Hinweise; Verfügung; Erkrankung; Verhalten; Genugtuung; Aufgr
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