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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 329 CPP dal 2023

Art. 329 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 329 Esame dell’accusa; sospensione e abbandono del procedimento

1 Chi dirige il procedimento esamina se:

  • a. l’atto d’accusa e il fascicolo sono stati allestiti regolarmente;
  • b. i presupposti processuali sono adempiuti;
  • c. vi sono impedimenti a procedere.
  • 2 Se da tale esame, o successivamente nel procedimento, risulta che non può ancora essere pronunciata una sentenza, il giudice sospende il procedimento. Se necessario, rinvia l’accusa al pubblico ministero affinché la completi o la rettifichi.

    3 Il giudice decide se mantenere pendente presso di sé una causa sospesa.

    4 Se risulta definitivamente che non può essere pronunciata una sentenza, il giudice abbandona il procedimento dopo aver accordato alle parti e ai terzi aggravati dall’abbandono il diritto di essere sentiti. L’articolo 320 è applicabile per analogia.

    5 L’abbandono riguardante soltanto singoli capi d’accusa può essere pronunciato insieme con la sentenza.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 329 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU220043Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehr; Urteil; Vorinstanz; Busse; Verbindung; Aufmerksamkeit; Recht; Verkehrsregeln; Statthalteramt; Gericht; Meilen; Bezirk; Verfahren; Verletzung; Kreisel; Sachverhalt; Verfahrens; Müsse; Sinne; Fahrlässig; Kollision; Einfache; Fahrlässige; Sachverhalts
    ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/179Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Steuer; Beschwerdeführer; Steuerhinterziehung; Beweis; Recht; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Konto; Betrag; Begründung; Steuerhinterziehungsverfahren; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Objektive; Sache; Prozess; Rechtlich; Vorinstanz; Hinterzogen; Hinweis
    BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Werden; Staatsanwaltschaft; Welche; Berufungsklägers; Strafbefehl; Stellt; Treffen; Zustellung; Anklage; Worden; Liegen; Betrug; Komplex; Untersuchung; Betreffen; Monate; Amtlich; Gemäss; Betreffend; Grundverfahren; Appellationsgericht; Schuldig; Schweiz; Gelten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 167 (6B_1370/2019)
    Regeste
    Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
    Berufung; Schuldig; Schuld; Recht; Anklage; Erstinstanzlich; Verfahren; Verfahren; Erstinstanzliche; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Echter; Beschuldigt; Verfahrens; Anschlussberufung; Schuldspruch; Berufungsverfahren; Erstinstanzlichen; Beschuldigte; Punkt; Nötigung; Zusätzlichen; Verfahrensgegenstand; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Anklageschrift; Verschlechterungsverbot
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
    SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Person; Empfang; Wiederherstellung; Kammer; Schweizerischen; Beschwerde; Gültigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Schriftlich; Einsprachefrist; Fristen; Rückschein; Kommentar; Partei; Einzelrichterin; Zustellung; Empfangsbestätigung; Gerichtliche

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Griesser Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar, 42201
    SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Auflage 2018
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