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Obligationenrecht (OR)

Art. 324a OR vom 2023

Art. 324a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 324a 2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers a. Grundsatz

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. (1)

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren
ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Recht; Berufung; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Klägers; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Fristlose; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Verfahren; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Erstinstanzlich; Sinne; Verfahren; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Arztzeugnis; Krankheit; Urteil; Verpflichten; Bezahlen; Arbeitsverhältnisses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2005.00050Lohnfortzahlung im kantonalen Personalrecht: Geld- oder Zeitminimum? Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Lohnfortzahlung; Leistung; Person; Gerecht; Mitarbeiterbeurteilung; Beschwerdegegner; Arbeitsunfähigkeit; Dienstjahr; Recht; Personalrecht; Regel; Zeitminimum; Erhalte; Zeugnis; Krankheit; Situationsgerecht; Zuverlässig; Genügend; Privatrechtliche; Hinweis; Regelung; Grund; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Anstellung; Arbeitsverhältnis
SGB 2019/242Entscheid Volksschule. Art. 97 VSG, Ordnungsbusse. Die in Art. 97 VSG vorgesehene Ordnungsbusse ist offensichtlich nicht als Strafbestimmung ausgestaltet. Sie dient auch der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Mangels strafrechtlicher Anklage besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht und an Schulanlässen teilnimmt, liegt grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Abwesenheiten müssen stichhaltig entschuldigt werden. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweise ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Busse erscheint insgesamt nicht als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/242). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (2C_522/2020) Beschwerde; Beschwerdeführer;Schulrat; Tochter; Schule; Recht; Eltern; Rechtlich; Arztzeugnis; Rechtliche; Ordnungsbusse; Verfahren; Präsident; Beschwerdegegnerin; Schulrates; Verhandlung; Mündlich; Beschwerdeführern; Präsidenten; Vorinstanz; Mündliche; Begründet; Entscheid; Krank; Arztzeugnisse; Hinweis; Rekurs; Schulrats; Schriftlich
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3912/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Reintegration; Recht; Lohnfortzahlung; Urteil; Ferien; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Gleitzeit; Arbeitnehmerin; Arbeitsversuch; Partei; Bundesverwaltung; Parteien; BVGer; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsunfähigkeit; Auflösung; Angefochten; Wiedereingliederung; Angefochtene; Beziehen
BVGE 2007/34Auflösung des ArbeitsverhältnissesKündigung; Arbeit; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Nichtigkeit; Entscheid; Sperrfrist; Beitgeber; Arbeitgeber; Vorinstanz; Nichtig; Kündigungsfrist; Person; Krankheit; Krank; BVGer; Psychisch; Schwangerschaft; Medical; Service; Fähig; Zeitpunkt; Verfahren; Liegende; Recht; Nichtigkeitsgr
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