E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 322c OR vom 2023

Art. 322c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322c b. Abrechnung

1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF200039Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni2020 (ER200077)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Berufung; Vermögensrechtlich; Vorinstanz; Streit; Vermögensrechtliche; Person; Schriftlich; Einsicht; Entscheid; Provision; Arbeitsverhältnis; Partei; Abrechnung; Erwägung; Arbeitsverhältnisses; Schriftliche; Rechtsschutz; Urteil; Streitigkeit; Rechtlicher; Interesse; Personaldossier; Parteien; Auskunft; Daten; Beendigung
ZHLA170011Arbeitsrechtliche ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Interest; Carried; Vorinstanz; Investition; Performance; Berechnung; Läge; Berufung; Investment; Fonds; Klägers; Anspruch; Partei; Arbeitsvertrag; Water; Klage; Recht; Geschäft; Partners; Anlage; Jährlich; High-water; Equity; Private; Gewinn; Arbeitnehmer
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz