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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 322aOR from 2023

Art. 322a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 322a 2. Share in the business results

1 Where the employee is by contract entitled to a share in the profits, the turnover or the results of the business expressed in some other manner, such share is calculated on the basis of the results for the financial year as defined by statutory provision and generally recognised commercial principles.

2 The employer must furnish all the necessary information to the employee or, in his stead, to an expert designated by both employer and employee or appointed by the court and must grant the employee or the expert such access to the accounts as is required for verification of the business results.

3 In addition, where a share in the profits of the business has been agreed, a copy of the profit and loss account must be made available to the employee on request. (1)

(1) Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec. 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA210006Gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen mit einemStreitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– aus einem Arbeitsverhältnis,Rechtsmissbrauchsverbot. Teilklage; Verfahren; Kläger; Teilklagen; Klägerin; Streitwert; Ansprüche; Rechtsmissbrauch; Partei; Mehrere; Rechtsmissbrauchs; Geltendmachung; Forderung; Arbeitnehmer; DIKE-Komm-ZPO; Entscheid; Rechtsmissbrauchsverbot; Variable; Lohnanteil; Dieser; Weiterer; Klagen; Erhebung; Aufteilung; Kleine; Arbeitsvertrag; Zweckwidrige; Rechtsmissbräuchlich; Mindestens
ZHLA170033Arbeitsrechtliche ForderungKunde; Kunden; Partei; Vorinstanz; Berufung; Läge; Klagten; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Klägers; Arbeitsverhältnisses; Recht; Forderung; Ziffer; Arbeitsvertrag; Arbeitgeber; Hinsichtlich; Bracht; Klausel; Schaden; Vertrags; Beendigung; Konventionalstrafe; Abwerbeverbot; Vereinbart; Verrechnung; Brachte; Höhe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Brutto; Zahlung; Arbeite; Leistete; Gratifikation; Arbeitslosenkasse; Höhe; Betrag; Sinne; Beschwerdeführers; Geleistete; Partei; Verfügung; Kündigung; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdegegnerin; Bonus; Person; Gearbeitet; Vereinbart; Einsprache
LUS 93 192Art. 34 Abs. 2 AVIG. Prämien, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu beachten.Kurzarbeit; Arbeit; Prämie; Vertraglich; Vereinbart; Bedaux; Vereinbarte; Bedaux-Prämie; Kurzarbeitsentschädigung; Vereinbarten; Lohnbestandteil; Reglement; Anrechenbar; Ferien; Prämien; Ziffer; Zulagen; Arbeitsausfall; Verdienst; Unfall; Mengen; Regelmässig; Bemessung; Qualitäts; Arbeitgeber; Arbeitslosenkasse; Reglementes; Bezahlt; Anspruch
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