Art. 322 II. Pflichtteil (1)
1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.
2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190010 | Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Beschwerdegegnerin; Partei; Bezirk; Beistand; Bezirks; Kindes; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Person; Recht; Verwaltung; Interesse; Nachlass; Stellung; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Parteien; Gericht; Beschwerdeverfahren |
ZH | RB150002 | Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss) | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Testament; Beklagten; Verfügung; Frist; Erblasser; Unentgeltlichen; Verfahren; Bühler; Schulden; Nachtrag; Prozessführung; Finanzielle; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Monatlich; I-Bühler; Bühler; Gericht; Aussichtslosigkeit; Rechtsbeistand; Mittellosigkeit; Vermögens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 249 | "Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe). Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung (E. 2). Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird (E. 3). | Arbeit; Bereitschaftsdienst; Geleistet; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Entschädigung; Arbeitszeit; REHBINDER; Ausserhalb; Geleistete; Landesmantelvertrag; Betrieb; Verhält; REHBINDER; Rufbereitschaft; STAEHELIN/VISCHER; Beschäftigung; Vereinbarung; Einsatz; STAEHELIN/VISCHER; Arbeit; Kapazitätsorientierte; Beschäftigungsform; Vornherein; Prüfen; Urteil; Vorinstanz; Abruf |
116 II 700 | Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). | Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Handelsreisende; Arbeitsverhältnis; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Auslegung; Berufung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Regel; Vertrages; Partei; Provisionsforderungen; Verhältnis; Klägers; Urteil; Schriftlich; Missbräuchlich; Parteien; Wortlaut; Arbeitgeber; Geschäfte; Kantonsgericht |