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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 322 StPO vom 2023

Art. 322 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel

1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.

2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
ZHUE190102EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Aussage; Degegners; Beschwerdegegners; Einstellung; Aussagen; Recht; Verfahren; Verfahren; Kollision; Einstellungsverfügung; Anklage; Freispruch; Lieferwagen; Person; Untersuchung; Lenkt; Spurwechsel; Unfall; Unterland; Winterthur; Verkehr; Entschädigung; Gelenkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150007Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015Beschwerde; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Zuständig; Rechtliche; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Aufsichtsrechtliche; Zuständige; Gericht; Verfahren; Obergerichts; Verfahrens; Ausführungen; Zeigen; Anzeige; Rechtlichen; Recht; Behörde
BSBES.2021.76 (AG.2021.517)NichtanhandnahmeBeschwerde; Werden; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Begründung; Angefochten; Appellationsgericht; Welche; August; Entscheid; Basel-Stadt; Angefochtenen; Nichtanhandnahme; Innert; Beschwerdebegründung; Verfahrens; Eingabe; Gemäss; Kinder; Einzelgericht; Einzureichen; Werden; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführers; Verzichtet; Barbara; Eingetreten; Kindern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 240Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Recht; Behörde; Partei; Beschwerde; Kanton; Beschwerdeführer; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Rechtlich; Tierschutz; Kantone; Organ; Prozess; Rechts; Staat; Organisation; Verfahren; Aufsicht; Verein; Staats; Beschwerdeführers; Behördenbegriff; Bundesrecht; Private; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Bundesgesetz
141 IV 454Art. 115 ff. StPO, Art. 133 StGB; Begriff des Geschädigten beim Raufhandel. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.2). Beschwerde; Raufhandel; Schützt; Geschädigte; Recht; Verletzt; Beschwerdeführer; Geschützt; Mittelbar; Interesse; Person; Gefährdung; Geschädigten; Geschädigt; Vorinstanz; Unmittelbar; Beschwerdegegner; Schlägerei; Auseinandersetzung; Gefährdet; Verfahren; Tatbestand; Kantons; Angriff; Schlägereien; Privatkläger; Raufhandels; Geschädigter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
RR.2022.167Beschwerde; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführerin; Tatbestand; Akten; Tribunal; Entscheid; Dass:; Eingabe; StBOG; Legitimiert; Verfahrens; Justiz; Interesse; Anzeige; Faszikel; Amtsführung; Bundesamt; Anzeige; Penal; Gerichtsgebühr; Hierzu; Parteien; Geschädigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Landshut, Bosshard Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO]2014
Rolf Grä-del, Matthias HeinigerBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
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