Art. 322 Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (1)
1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben. (2)
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP160045 | Forderung | Recht; Konkurs; Vergleich; Vorinstanz; Feststellung; Berufung; Vergleichs; Beklagten; Beschwerde; SchKG; Rechtsmittel; Klage; Klägers; Festzustellen; Konkursbeamte; Gläubiger; Verfahren; Konkursbeamten; Feststellungsklage; Verfügung; Partei; Handlung; Konkursverwalter; Gericht; Nichtigkeit; Abtretung; Interesse; Streitwert; Verfahren; Unentgeltliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 471 (6B_536/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). | Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen |
147 IV 65 (6B_440/2019) | Regeste Art. 28 Abs. 1 StGB ; Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook. Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten (E. 5.1-5.3). Der in Art. 28 Abs. 1 StGB verankerte Begriff des "Mediums" umfasst nicht nur sämtliche Kommunikationsträger, sondern auch Kommunikationsmittel (E. 5.4.1-5.4.3). | Medien; Recht; Medium; Person; Media; Veröffentlichung; Beschwerde; Barkeit; Personen; Facebook; Social; SCHWARZENEGGER; Verbreitung; Kommunikation; Herstellung; SCHWARZENEGGER; Meinung; Anwendungsbereich; WERLY; Drucker; Anwendbarkeit; Öffentlichkeit; Beschwerdeführer; Typischen; Breiten; Beiträge; Anwendungsbereich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.36 | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion | |
SK.2021.16 | Bundes; Gericht; Verfahren; Rechtlichen; Mehrfache; Verfahren; Anklage; Verwaltung; Verfahrens; Beschwerde; -Gesetz; Kammer; Sanktion; Bundesstrafgericht; Importeur; Behörde; Entscheid; Bestechen; Hinzufügen; Filter; öffnen; Verfolgung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteil; Rechtskräftig; Urteile; Leistung; Urkundenfälschung |