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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 321e OR de 2023

Art. 321e Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 321e VI. Responsabilité du travailleur

1 Le travailleur répond du dommage qu’il cause ? l’employeur intentionnellement ou par négligence.

2 La mesure de la diligence incombant au travailleur se détermine par le contrat, compte tenu du risque professionnel, de l’instruction ou des connaissances techniques nécessaires pour accomplir le travail promis, ainsi que des aptitudes et qualités du travailleur que l’employeur connaissait ou aurait dû connaître.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321e Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA180026Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Kündigung; Fristlos; Video; Fristlose; Partei; Parteien; Ferien; Entscheid; Brutto; Netto; Klägers; Fristlosen; Gerecht; Kunde; Mitarbeiter; Ungerechtfertigt; Digungsfrist; Kündigungsfrist; Sicherheit; Verfahren; Objekt; Kunden; Berufungsschrift
ZHNE180002Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)Beklagten; Recht; Beruf; Berufung; Vertrag; Arbeit; Vorinstanz; Partei; Partner; Darlehen; Zahlung; Rückzahlung; Parteien; Betrag; Unentgeltliche; Urteil; Betreibung; Verfahren; Rückforderung; Bonus; Arbeitsverhältnis; Partnerschaft; Klage; Vertraglich; Parteientschädigung; Darlehens; Vertragliche; Rechtspflege; Klägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2006/37Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, da Verhalten, welches zur Kündigung geführt hat, nicht nachgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, AVI 2006/37). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Kündigung; Verhalten; Stellung; Anspruch; Stellungnahme; Person; Anspruchsberechtigung; Einstellung; Kunden; Beschwerdegegnerin; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Arbeitsverhältnis; Mündlich; Vorsätzlich; Arbeitsverhältnisses; Auflösung; Verschulden; Treffe; Suchtprobleme; Verwarnung; Einspracheentscheid; Kundin; Vielmehr; Verwarnt
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