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Obligationenrecht (OR)

Art. 321a OR vom 2023

Art. 321a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321a und Treuepflicht

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Higkeit; Klagte; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Kündigung; Bezogen; Recht; Ferienanspruch; Klägers; Arbeitgeber; Gericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Ferientage; Arbeitsgericht; Bestritten; Kompensation; Kündigungsfrist
ZHLA220001Arbeitsrechtliche ForderungBeklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen
SGB 2015/35Entscheid Öffentliches Dienstrecht, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils, Art. 336 ff. OR sachgemäss. Die Beschwerdeführerin war bei einer Katholischen Kirchgemeinde angestellt. Dieses Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften des kantonalen Rechts sind sinngemäss anzuwenden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung sei nicht ausreichend dargetan, erweist sich als nachvollziehbar. Unter den konkreten Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht zumutbar war (Verwaltungsgericht, B 2015/35). Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Kündigung; Fähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Beilage; Beschwerdegegnerin; Pfarrei; Beweis; Arztzeugnis; Recht; Sekretariat; Arbeitsverhältnis; Dienstverhältnis; Arbeitgeber; Unfall; Krankheit; Begründet; Auflösung; Pfarrer; Regel; Arbeitsverhältnisses; Personalreglement; Arztzeugnisse; Gallen; Zeugnis; Regelung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-416/2020BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Nahme; Arbeit; Dienst; Disziplin; Recht; Vorinstanz; Enden; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Beschwerdeführers; Verhalten; Massnahme; Richt; Verwaltungs; Rechtlich; Rechtliche; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Russische; Sodann; Dienstpflicht; Kantons
A-5766/2016AufsichtsmittelGutachten; Beschwerde; Gebühr; Gutachter; Gutachtens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Terinnen; Gutachterinnen; Vorinstanz; Gebühren; Recht; Vorsorge; Aufsicht; Bundes; Urteil; Aufwand; Stiftung; Objektiv; Erstellung; Vorliegen; Gebührenordnung; Vorsorgeeinrichtung; Liegenden; Dispositiv; Onskasse; Rechtfertigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ADRIAN STAEHELIN, FRANK VISCHER Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996
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