Art. 321a und Treuepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Ferien; Berufung; Higkeit; Klagte; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Kündigung; Bezogen; Recht; Ferienanspruch; Klägers; Arbeitgeber; Gericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Ferientage; Arbeitsgericht; Bestritten; Kompensation; Kündigungsfrist |
ZH | LA220001 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2016/5 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), | Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen |
SG | B 2015/35 | Entscheid Öffentliches Dienstrecht, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils, Art. 336 ff. OR sachgemäss. Die Beschwerdeführerin war bei einer Katholischen Kirchgemeinde angestellt. Dieses Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften des kantonalen Rechts sind sinngemäss anzuwenden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung sei nicht ausreichend dargetan, erweist sich als nachvollziehbar. Unter den konkreten Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht zumutbar war (Verwaltungsgericht, B 2015/35). Entscheid vom 27. September 2016 | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Kündigung; Fähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Beilage; Beschwerdegegnerin; Pfarrei; Beweis; Arztzeugnis; Recht; Sekretariat; Arbeitsverhältnis; Dienstverhältnis; Arbeitgeber; Unfall; Krankheit; Begründet; Auflösung; Pfarrer; Regel; Arbeitsverhältnisses; Personalreglement; Arztzeugnisse; Gallen; Zeugnis; Regelung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-416/2020 | Bundespersonal | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Nahme; Arbeit; Dienst; Disziplin; Recht; Vorinstanz; Enden; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Beschwerdeführers; Verhalten; Massnahme; Richt; Verwaltungs; Rechtlich; Rechtliche; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Russische; Sodann; Dienstpflicht; Kantons |
A-5766/2016 | Aufsichtsmittel | Gutachten; Beschwerde; Gebühr; Gutachter; Gutachtens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Terinnen; Gutachterinnen; Vorinstanz; Gebühren; Recht; Vorsorge; Aufsicht; Bundes; Urteil; Aufwand; Stiftung; Objektiv; Erstellung; Vorliegen; Gebührenordnung; Vorsorgeeinrichtung; Liegenden; Dispositiv; Onskasse; Rechtfertigt |
Autor | Kommentar | Jahr |
ADRIAN STAEHELIN, FRANK VISCHER | Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1996 |