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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 321 ZGB vom 2023

Art. 321 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 321 D. Freies Kindesvermögen I. Zuwendungen (1)

1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.

2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ180080Vorsorgeauftrag/BegutachtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Aktien; Begutachtung; Ziffer; Gutachter; Interesse; Verfahrens; Beschluss; Vorsorgeauftrag; Genden; Entscheid; Person; Vernehmlassung; Verfahrensbeteiligte; Interessen; Dispositiv; Horgen; Urteil; Vorliegenden; Umstritten; Foundation; Eigentum; Gehör; Fall
ZHPS160067Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Neuschätzung; SchKG; Recht; Entscheid; Wirtschaft; Müsse; Lastenbereinigung; Befangenheit; Bundesgericht; Rüti; Verwertung; Grundstücke; Pfandverwertung; Liegende; Sachverständige; Abgewiesen; Ordne; Entschieden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindesvermögen; Vermögen; Werden; Sozialhilfe; Abhängig; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Bedarfsabhängige; Kindesvermögens; Kanton; Sozialleistungen; Vermögens; Bedarfsabhängigen; Beschwerdegegnerin; Einkommen; Kantonale; Unterhalt; Anrechenbare; Ausbildung; Erträge; Entscheid; Leistung; Basel-Stadt; Eltern; Verwendung; Billig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 II 495Art. 9 und 80e lit. b IRSG; Art. 69 BStP; Anwaltsgeheimnis; Zulässigkeit kantonaler Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide im Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung von bei einem Anwalt beschlagnahmten Daten. Ein Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die zum Zwecke der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (E. 3). Die Aufzählung von unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteilen in Art. 80e lit. b Ziff. 1 und 2 IRSG ist abschliessend (E. 5a - d). Enthält ein Datenträger auch Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, so muss der Entsiegelsrichter selbst jene Daten ausscheiden, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Eine Zwischenverfügung des Entsiegelsrichters, welche die Ausscheidung durch die Rechshilfe- und Untersuchungsbehörden anordnet, greift in das Anwaltsgeheimnis ein (E. 5e/aa). Sie ist trotzdem nicht selbständig anfechtbar (E. 5e/bb-dd). Recht; Anwalt; Anwalts; Anwaltsgeheimnis; Rechtshilfe; Entsiegelung; Entscheid; Beschwerde; Kammer; Selbstständig; Rechtsmittel; Daten; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeführer; Bezirksanwaltschaft; Nachteil; Verfahren; Mittelbar; Informationen; Fälle; Durchsuchung; Bundesgericht; Zwischenverfügung; Untersuchung; Gutzumachen; Anfechtbar; Kantonale; Unmittelbar; Gutzumachende; Unmittelbare
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