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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 320 ZGB vom 2023

Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 320 C. Anzehrung des Kindesvermögens (1)

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Instanz; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Partei; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Koste; Berücksichtigen; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Einkommen; Berücksichtigt; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Auszugehe; Genden; Monats
BEKES 2021 939Anzehrung des Kindesvermögens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindesvermögen; Vermögen; Werden; Sozialhilfe; Abhängig; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Bedarfsabhängige; Kindesvermögens; Kanton; Sozialleistungen; Vermögens; Bedarfsabhängigen; Beschwerdegegnerin; Einkommen; Kantonale; Unterhalt; Anrechenbare; Ausbildung; Erträge; Entscheid; Leistung; Basel-Stadt; Eltern; Verwendung; Billig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Gesetzliche; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Kindes; Vertretung; Gesetzlichen; Interessenkollision; Eltern; Erbauskauf; Abstrakt; Grosseltern; Elterliche; Person; Kindesvermögen; Verstorbene; Elterlichen; Vertretenen; Gefährdung; Gültig; Erbvertrag; Verzicht; Vertrags; Urteil
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Partei; Unterhaltsbeiträge; Vergleich; Parteien; Klagten; Richter; Beklagten; Abänderung; Vertrag; Recht; Klägers; Vater; Urteil; Vereinbarung; Vertraglich; Recht; Altersjahr; Zurückgelegten; Vaters; Berufung; Festgesetzt; Obergericht; Entscheid; Klage; Seitige; Beschluss; Gutachten; Bundesgericht; Beiträge
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