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Legge sui cartelli (LCart)

Art. 32 LCart dal 2022

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Art. 32 Sezione 3: Esame delle concentrazioni di imprese Avvio della procedura di esame

1 Ricevuta la comunicazione di una concentrazione di imprese (art. 9), la Commissione della concorrenza decide in merito all’opportunit? di un esame del progetto di concentrazione. Entro un mese dalla comunicazione del progetto di concentrazione la Commissione deve notificare alle imprese interessate l’avvio della procedura di esame. Se l’avvio della procedura di esame non viene notificato alle imprese interessate entro detto termine, la concentrazione può essere realizzata senza riserve.

2 Le imprese partecipanti non possono effettuare la concentrazione durante il mese seguente la comunicazione del progetto di concentrazione, a meno che la Commissione la autorizzi per motivi importanti su loro richiesta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ib 481Art. 29, 31 und 37 Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG); Untersuchung über die gesamtschweizerisch wirkenden Vereinbarungen im Bankgewerbe; Aufhebung der Konvention IV betreffend einheitliche Gebührenrechnung für offene Depots. Verfahrensrechtliche Probleme. 1. Auf das Verfahren vor der Kartellkommission findet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur insoweit sinngemäss Anwendung, als dies in Art. 31 KG vorgesehen ist (E. 4). Weil die Untersuchung der Kartellkommission nach Art. 32 Abs. 1 KG zu von den Betroffenen frei annehmbaren Empfehlungen und keinen eigentlichen Verfügungen führt (vgl. Art. 37 KG), können die Verfahrensbeteiligten keine weitergehenden Parteirechte geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 113 Ib 90 ff.) (E. 4). 2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 KG die aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz fliessenden Parteirechte zu gewähren, doch kann es im Rahmen dieses Gesetzes den Besonderheiten des Kartellverfahrens Rechnung tragen (E. 5): Prüfungs- und Begründungspflicht (E. 6). Recht auf Akteneinsicht (E. 7). Kartell; Kartellkommission; Verfügung; Departement; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Kommission; Verwaltungsverfahrensgesetz; Empfehlung; Recht; Bericht; Empfehlungen; Rechtliche; Eidgenössische; Volkswirtschaftsdepartement; Akten; Untersuchung; Verfahrens; Konvention; Verwaltungsverfahrensgesetzes; Kartellgesetz; Sachverhalt; Entscheid; Begründung; Akteneinsicht; Beschwerde; RICHLI; Erforderlichen; Verwaltungsrechtliche; Antrag
113 Ib 90Art. 38 Abs. 1 lit. c und Art. 31 Abs. 3 KG. 1. Verfügungen mit denen den Beteiligten die Einsicht in die Untersuchungstätigkeit der Kartellkommission verwehrt wird, fallen nicht unter den Begriff der Beweisanordnung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 KG, weshalb der Beschwerdeweg nach Art. 38 Abs. 1 lit. c KG i.V.m. Art. 98 lit. f OG nicht offensteht (E. 2 a + b). 2. Mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Kartellkommission die Berufung auf die Vorschriften des VwVG ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt. Da das KG selbst den Rahmen des rechtlichen Gehörs absteckt, ist das Bundesgericht aufgrund von Art. 114bis Abs. 3 BV nicht befugt, den Beteiligten nach Massgabe von Art. 4 BV weitere Mitwirkungsrechte einzuräumen (E. 2d). Kartell; Verfügung; Kartellkommission; Beweis; Untersuchung; Beschwerde; Kommission; Verfahren; Verfahrens; Beweisanordnung; Verfügungen; Recht; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Sachverhalt; Stellung; Vorschrift; Untersuchungsverfahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Urkunden; Angefochten; Massnahmen; Regel; Tatsachen; Feststellung; Portland; Vorschriften; Einsicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1471/2016UnternehmenszusammenschlüsseBeschwer; Beschwerde; Meldepflicht; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Vorliegen; Sekretariat; Online-; Märkte; Vermittlung; Gebühr; Vorliegende; Zusammenschlussvorhaben; Schen; Unternehmen; Gelagert; Rechnung; Werbung; Feststellung; Bundesverwaltung; Tageszeitung
B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Entscheid; Urteil; Recht; Publikation; Geheim; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; öffentlich; Geschäftsgeheimnisse; Vorinstanzliche; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Wettbewerb; Ganzen:; Hinweis; Verfahren; Unternehmenszusammenschluss; Partei; Gesetzlich; Wettbewerbs; Verwaltung
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