E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 32 DBG vom 2023

Art. 32 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 32 4. Abschnitt: Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. (1) Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. (2) Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. (3)

2bis Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. (4)

3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 7993 8009).
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
(3) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
(4) Eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 32 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.77Staats- und Bundessteuer 2018Kosten; Treppenhaus; Betriebskosten; Reinigung; Treppenhausreinigung; Rekurrenten; Beschwerde; Liegenschaft; Rekurs; Unfallkosten; Krankheitsund; Rechtsmittel; Lebenshaltungskosten; Verwaltung; Begründet; Einsprache; Gelten; Reinigungskosten; Betreffend; Selbst; Steuergericht; Abzugsfähig; Hauswart; Dritte; Vorinstanz; Solothurn; Entschädigung
SOSGSTA.2019.53Staats- und Bundessteuer 2016Rekurrent; Unterhalt; Beschwerde; Rekurrenten; Steuer; Recht; Partei; Liegenschaft; Hongkong; Unterhaltskosten; Aufwendung; Schweiz; Rechtsmittel; Arbeit; Neubau; Umbau; Aufwendungen; Wertvermehrend; Rekurs; Auslagen; Besteuert; Vergütungen; Ansässig; Abzug; Bundesgericht; Ansässige; Beschwerdeführer
Dieser Artikel erzielt 30 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2018/197Entscheid Art. 44 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 32 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Vermögens; Verwaltung; Vermögensverwaltung; Beschwerde; Passive; Abzug; Beschwerdeführer; Rekurrenten; Vorinstanz; Vermögensverwaltungskosten; Verwaltungskosten; Verwaltet; Passiven; Einkommen; Detailliert; Recht;Aufwendungen; Verwaltete; Abzugsfähig; Steuerbare; Abrechnung; Abzugsfähige; Rekurs; Verwalteten; Bundessteuer; Pauschal; Hinausgehen; Vereinbart; Quartalsweise
SGB 2019/167EntscheidEntscheid vom 8. Oktober 2019 Beschwerde; Grundstück; Aufwendungen; Beschwerdeführer; Wertvermehrend; Investition; Wertvermehrende; Liegenschaft; Abzug; Grundstückgewinn; Investitionen; Einkommen; Grundstückgewinns; Miteigentum; Entscheid; Vorinstanz; Grundstückgewinnsteuer; Höhe; Prozent; Erwägung; Unterhalt; Miteigentumsanteil; Steueramt; Liegenschaftsunterhalt; Fenstersanierung; Recht; Kanton; Mutter; Vollumfänglich; Einkommenssteuer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 27 (9C_677/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 2 DBG ; Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung). Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (Abschaffung der sog. Dumont-Praxis). Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (Praxisänderung; E. 4.3-4.7).
Liegenschaft; Praxis; Unterhalt; Kanton; Urteil; Wirtschaftliche; Dumont-Praxis; Unterhaltskosten; Einkommen; Instandstellung; Beschwerde; Neubau; Freiburg; Betrachtung; Abzug; Vorinstanz; Objektiv-technische; Kantons; Abgezogen; Aufwendungen; Liegenschaften; Dienen; Objektiv-technischen; Erworbenen; Betrachtungsweise; Steuerverwaltung; Grundstück; Dienen; Zustand
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5065/2015MehrwertsteuerMWSTG; Wertvermehrend; Steuer; Aufwendung; Beschwerde; Aufwendungen; Vorsteuer; Mehrwert; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Wertvermehrende; Vorsteuerabzug; Urteil; Recht; Einlageentsteuerung; Vorinstanz; Verfügung; Werterhaltend; Steuerpflicht; BVGer; Kommentar; Liegenschaft; Unternehmen; Höhe; Fassade; Westfassade; Vorsteuerabzugs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Handkommentar zum DBG2016
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2016
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz