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Code de procédure civile (CPC)

Art. 318 CPC de 2023

Art. 318 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 318 Décision sur appel

1 L’instance d’appel peut:

  • a. confirmer la décision attaquée;
  • b. statuer ? nouveau;
  • c. renvoyer la cause ? la première instance dans les cas suivants:
  • 1. un élément essentiel de la demande n’a pas été jugé,
  • 2. l’état de fait doit être complété sur des points essentiels.
  • 2 L’instance d’appel communique sa décision aux parties avec une motivation écrite.

    3 Si l’instance d’appel statue ? nouveau, elle se prononce sur les frais de la première instance.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 318 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
    ZHLE220033EheschutzGesuch; Gesuchs; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Berufung; Parteien; Gesuchsgegners; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Unterhalt; Higkeit; Verfahren; Verfahren; Fahrzeug; Einkommen; Gericht; Läge; Unentgeltliche; Urteil; Kontakt; Hypothetische; Zahle; Kinderunterhalt; Berufungsverfahren; Entscheid; Prozesskosten; Arbeitsunfähigkeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
    BSZB.2018.5 (AG.2019.707)ScheidungBerufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Berufungsbeklagte; Scheidung; Partei; Gemäss; Appellation; Bundesgericht; Beschwerde; Zivilgericht; Appellationsgericht; Streitwert; August; Berufungsverfahren; Berufungsbeklagten; Verfahren; Parteien; Gericht; Unterhalt; AaO; Gerichts; Rechtliche; Prozess; Kosten; Rückweisung; Betrag; Oktober; Bezahle; Appellationsgerichts
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 95 (5A_294/2021)
    Regeste
    Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
    Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
    144 III 394 (4A_629/2017)Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Berufung; Beschwerde; Partei; Urteil; Beschwerdeführerin; Berufungsgericht; Vorinstanz; Entscheid; Gesellschaft; Beweis; Parteien; Beschwerdegegnerin; Gehör; Erstinstanzlich; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Ausschluss; Instanz; Erstinstanzliche; Recht; Gesellschafter; Rechtliches; Verfahren; Berufungsverfahren; Prüfung; Zivilprozessordnung;

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Reetz, Hilber Kommentar zur ZPO2016
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